Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 08 – Neuregelung des Eigenkapitalersatzrechtes

2.2 Neuregelung des Eigenkapitalersatzrechtes

Die wesentlichen Änderungen bzw. Neuregelungen des Eigenkapitalersatzrechtes schlagen sich in den §§ 39, 44a und 135 InsO wieder, auf die nachfolgend eingegangen wird. 2.2.1 § 39 InsO

2.2.1.1 Gesellschafterdarlehen, § 39 Absatz 1 Nr. 5 InsO

Grundsätzlich sind im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichberechtigt (Gleichbehandlungsgrundsatz – par condicio creditorium) und daher alle Forderungen quotal zu befriedigen. In § 39 wurde aber für bestimmte Gläubiger, insbesondere Gesellschafter des Schuldnerunternehmens, eine Nachrangigkeit festgelegt. Hiernach sind alle Gesellschafterdarlehen sowie auch Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Darlehen entsprechen, gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig. Auf das Vorliegen einer Krise, wie nach alter Rechtslage, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung kommt es nun nicht mehr an. Wichtig für den Gesellschafter zu wissen ist, dass gegenüber der alten Regelung nun auch Darlehen nachrangig sind, welche der Gesellschaft aus unternehmerisch sinnvollen Absichten gewährt wurden.

2.2.1.2 Darlehen von typischen und atypischen Gesellschaftern

Hingegen muss der typisch stille Gesellschafter nicht den Teilausfall seiner Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen fürchten. Dies gilt lediglich weiterhin nur für einen atypischen Gesellschafter (Fußnote), auch wenn dieser nur marginal an den unternehmerischen Risiken beteiligt ist (Fußnote).

2.2.1.3 Sanierungsprivileg

Eine Ausnahme von der Erfassung der Nachrangigkeit bildet das sogenannte Sanierungsprivileg. Dieses Privileg sagt aus, dass ein Gläubiger, der zum Zeitpunkt des Vorliegens der Insolvenzgründe --> 1.3 kein Gesellschafter ist, Geschäftsanteile zum Zwecke der Sanierung erwerben kann, ohne dass ihm die Nachrangigkeit seiner Forderung droht, wenn die Sanierung später scheitert.

Beispiel:
Die Geschäfte der S-GmbH laufen schlecht. Es droht die Zahlungsunfähigkeit und folglich die Insolvenz. Gläubiger G hat eine Forderung in Höhe von 50.000 EUR gegenüber der S-GmbH. Um die Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH zu vermeiden und das Unternehmen zu sanieren, erwirbt G Geschäftsanteile der S-GmbH in Höhe von 50.000 EUR. Die beabsichtigte Sanierung scheitert und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
Die Forderungen des G sind trotz der gescheiterten Sanierung gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 privilegiert und damit nicht nachrangig. Sie werden als normale Insolvenzforderungen nach § 38 InsO im Verfahren berücksichtigt.

2.2.1.4 Kleinbeteiligtenprivileg

Ferner sind von der Regelung des § 39 InsO auch Personen ausgenommen, die dem Kleinbeteiligtenprivileg unterliegen.
Dieses Privileg gilt für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit 10% oder weniger am Haftungskapital der Gesellschaft beteiligt ist.

2.2.1.5 Allgemeine Rechtsfolge

Greifen die beiden vorgenannten Privilegien nicht, so führt das in der Insolvenz der Gesellschaft dazu, dass ein Gesellschafter, der dem Unternehmen ein Darlehen oder Vergleichbares gewährte, nun nachrangiger Insolvenzgläubiger ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Stand: April 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 38 InsO, 39 InsO, § 44a InsO, § 135 InsO

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