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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 08 – Neuregelung des Eigenkapitalersatzrechtes

2.2 Neuregelung des Eigenkapitalersatzrechtes

Die wesentlichen Änderungen bzw. Neuregelungen des Eigenkapitalersatzrechtes schlagen sich in den §§ 39, 44a und 135 InsO wieder, auf die nachfolgend eingegangen wird. 2.2.1 § 39 InsO

2.2.1.1 Gesellschafterdarlehen, § 39 Absatz 1 Nr. 5 InsO

Grundsätzlich sind im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichberechtigt (Gleichbehandlungsgrundsatz – par condicio creditorium) und daher alle Forderungen quotal zu befriedigen. In § 39 wurde aber für bestimmte Gläubiger, insbesondere Gesellschafter des Schuldnerunternehmens, eine Nachrangigkeit festgelegt. Hiernach sind alle Gesellschafterdarlehen sowie auch Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Darlehen entsprechen, gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig. Auf das Vorliegen einer Krise, wie nach alter Rechtslage, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung kommt es nun nicht mehr an. Wichtig für den Gesellschafter zu wissen ist, dass gegenüber der alten Regelung nun auch Darlehen nachrangig sind, welche der Gesellschaft aus unternehmerisch sinnvollen Absichten gewährt wurden.

2.2.1.2 Darlehen von typischen und atypischen Gesellschaftern

Hingegen muss der typisch stille Gesellschafter nicht den Teilausfall seiner Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen fürchten. Dies gilt lediglich weiterhin nur für einen atypischen Gesellschafter (Fußnote), auch wenn dieser nur marginal an den unternehmerischen Risiken beteiligt ist (Fußnote).

2.2.1.3 Sanierungsprivileg

Eine Ausnahme von der Erfassung der Nachrangigkeit bildet das sogenannte Sanierungsprivileg. Dieses Privileg sagt aus, dass ein Gläubiger, der zum Zeitpunkt des Vorliegens der Insolvenzgründe --> 1.3 kein Gesellschafter ist, Geschäftsanteile zum Zwecke der Sanierung erwerben kann, ohne dass ihm die Nachrangigkeit seiner Forderung droht, wenn die Sanierung später scheitert.

Beispiel:
Die Geschäfte der S-GmbH laufen schlecht. Es droht die Zahlungsunfähigkeit und folglich die Insolvenz. Gläubiger G hat eine Forderung in Höhe von 50.000 EUR gegenüber der S-GmbH. Um die Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH zu vermeiden und das Unternehmen zu sanieren, erwirbt G Geschäftsanteile der S-GmbH in Höhe von 50.000 EUR. Die beabsichtigte Sanierung scheitert und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
Die Forderungen des G sind trotz der gescheiterten Sanierung gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 privilegiert und damit nicht nachrangig. Sie werden als normale Insolvenzforderungen nach § 38 InsO im Verfahren berücksichtigt.

2.2.1.4 Kleinbeteiligtenprivileg

Ferner sind von der Regelung des § 39 InsO auch Personen ausgenommen, die dem Kleinbeteiligtenprivileg unterliegen.
Dieses Privileg gilt für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit 10% oder weniger am Haftungskapital der Gesellschaft beteiligt ist.

2.2.1.5 Allgemeine Rechtsfolge

Greifen die beiden vorgenannten Privilegien nicht, so führt das in der Insolvenz der Gesellschaft dazu, dass ein Gesellschafter, der dem Unternehmen ein Darlehen oder Vergleichbares gewährte, nun nachrangiger Insolvenzgläubiger ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 38 InsO, 39 InsO, § 44a InsO, § 135 InsO

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