Gesellschaftsrecht in der Insolvenz - Teil 01 - Einführung
1. Einführung
Dieses Buch richtet sich an Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer gleichermaßen. Es soll einen Überblick über das Gesellschaftsrecht in der Insolvenz verschaffen, ohne sich dabei zu sehr in juristischen Details zu verlieren. Auch soll es dabei helfen, die mitunter umfangreichen Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Knapp 44% aller Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2012 betrafen Unternehmen, die als GmbH firmierten. Dabei betrug die Summe der gegen die insolventen GmbHs gerichteten Gläubigerforderungen mehr als 30 Milliarden Euro. Dass hierdurch ein gewisses Risiko besteht, ist offenkundig.
Folglich ist der Schwerpunkt dieses Buches auf die umfangreichen Haftungsfragen der haftungsbeschränkten Unternehmensformen gerichtet. Dennoch werden hier auch die Personengesellschaften in den entscheidenden Punkten berücksichtigt. Bei der Bearbeitung dieses Buches wurde der aktuelle Stand der Rechtsprechung bis Juli 2013 berücksichtigt.
In diesem Buch werden die einschlägigen Grundlagen der Insolvenzordnung skizziert und Haftungen der an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Personenkreise erörtert. Ebenso werden die Grundsätze der Kapitalerhaltung und des Kapitalersatzes erläutert. Sofern Beispiele verwendet werden, basieren diese vorwiegend auf realen Sachverhalten, welche in Urteilen oder Entscheidungen von Gerichten festgehalten worden sind. Im Kapitel „Glossar“ werden die verwendeten Fachbegriffe erläutert.
1.1 Kapitel
Grundlegendes zur Insolvenzordnung
In diesem Kapitel werden die grundlegendsten Begriffe der Insolvenzordnung erläutert, da auf diese im weiteren Verlaufe des Buches immer wieder Bezug genommen wird.
1.1.1 Verwaltungs- und Verfügungsrecht
Nach § 80 Abs. 1 S. 1 InsO verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, über das zur Insolvenzmasse --> 1.2 gehörende Vermögen zu verfügen. Dieses Recht geht auf den Insolvenzverwalter über, der nach § 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung nimmt.
1.1.1.1 Rechtswirkungen
Die Wirkungen der Verfahrenseröffnung treten mit der Beschlussunterzeichnung durch den Insolvenzrichter ein und nicht erst ab der Bekanntgabe, Zustellung oder Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses. Erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens enden diese Beschränkungen.Verfügt der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse, so ist diese Verfügung nach § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam.
Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer verkauft nach der Verfahrenseröffnung eine zum Unternehmen gehörende Maschine. Dieses Geschäft ist unwirksam. Der Kauf wird rückabgewickelt und dem Käufer der Kaufpreis aus der Insolvenzmasse zurückerstattet.
1.1.1.1.1 Umfang der Rechtswirkungen
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters sind auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners beschränkt. Folglich kann es insolvenzfreies Vermögen geben, über das frei verfügt werden kann. Dazu zählt das unpfändbare Vermögen des Schuldners, nicht vermögensrechtliche Rechte und das durch den Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzbeschlag Freigegebene.
Es werden jedoch nur Gegenstände freigegeben, die entweder wertlos sind oder deren Veräußerungskosten die zu erwartenden Einnahmen übersteigen – also die Masse schmälern würden. Der BGH führt hierzu beispielsweise ein erheblich kontaminiertes Grundstück an.
1.1.1.1.2 Eigentümerstellung des Schuldners
Der Schuldner verliert seine Eigentümerstellung an der insolvenzbefangenen Masse nicht und ist weiterhin Eigentümer. Ebenso bleibt er auch Inhaber der darunter fallenden Forderungen und Rechte. Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter Sachen oder Rechte für das Schuldnerunternehmen zu Masse hinzuerwirbt.
1.1.1.1.3 Geschäfts-, Scheck- und Wechselfähigkeit
Durch den Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechtes wird die Geschäftsfähigkeit des Schuldners nicht beschränkt. Ebenso bleibt er bzw. das Schuldnerunternehmen Scheck- und Wechselfähig.
1.1.1.1.4 Kaufmanns- und Arbeitgebereigenschaft
Die Kaufmannseigenschaft bleibt so lange bestehen, bis der Insolvenzverwalter das Handelsunternehmen aufgibt oder es veräußert. Der Schuldner behält auch nach dem Übergang der Verwaltungsbefugnis seine Arbeitgebereigenschaft. Das heißt, dass das Schuldnerunternehmen weiterhin Vertragspartner der Arbeitsverträge bleibt. Lediglich die Arbeitgeberfunktionen werden durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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