Gesellschaftsrecht in Europa - Schweden - Die schwedische Aktiengesellschaft: aktiebolag, AB
Einzige Form der Kapitalgesellschaft in Schweden. Häufig auch von kleineren und mittelständischen Unternehmen als Gesellschaftsform genutzt. Zu beachten ist, dass die Gesellschaftsform der GmbH - im Gegensatz zu Deutschland – nicht existiert.
Gründung einer AB:
Zur Gründung einer schwedischen Aktiengesellschaft ist die Eintragung in das Handelsregister (bolagsverket) erforderlich. Durch die Eintragung wird der Name der Aktiengesellschaft im ganzen Land geschützt, nicht nur innerhalb einer Region. Als weitere Eintragungsvoraussetzung im Handelsregister muss ein anerkannter oder autorisierter Revisor den Auftrag zur Buchführung angenommen haben.
Als Mindestkapital einer privaten Aktiengesellschaft ist darüber hinaus eine Summe von 100.000,- SEK (ca. 11.000,- €) erforderlich. Zur Gründung einer Publikums-AB ist mindestens die Summe von 500.000,- € SEK (ca. 55.000,- €) erforderlich.
Die Gründung einer schwedischen Aktiengesellschaft ist auch durch eine Einzelperson möglich (sog. Ein-Mann-Gründung), und kann auch durch einen deutschen Staatsbürger erfolgen. Nicht zwingend erforderlich ist Wohnsitz der Gründungsperson in Schweden. Es muss lediglich einen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter mit Wohnsitz in Schweden geben.
Organe einer AB:
Die Hauptversammlung der Aktionäre und der Vorstand sind die Organe einer schwedischen Aktiengesellschaft. Durch den Vorstand wird die Aktiengesellschaft nach außen vertreten.
Soweit eine Publikums- oder private Aktiengesellschaft ab einem Aktienkapital von mehr als einer Million SEK vorliegt, müssen diese neben der Hauptversammlung und dem Vorstand auch einen Geschäftsführer (sog. verkställende direktor, VD) vorweisen.
Allgemeines:
Die Haftung ist ab der Eintragung in das Handelsregister auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
Eine persönliche Haftung der Aktionäre und Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls des Geschäftsführers, ist in bestimmten Fällen möglich.
Die Einflussmöglichkeit auf die Aktiengesellschaft korrespondiert mit der Menge der Aktien, die der jeweilige Aktionär besitzt.
Für die Aktiengesellschaft muss jedes Jahr ein Jahresabschluss erstellt werden, der beim Handelsregister eingereicht wird.
Kontakt:
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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