Gesellschaftsrecht in Europa - Norwegen - Die norwegische Aktiengesellschaft (AS):

Gründung einer norwegischen Aktiengesellschaft (AS):

Zur Gründung einer AS ist ein Startkapital von mindestens 100.000 NOK (ca. 12.500 €) erforderlich, das vor der Eintragung im Unternehmensregister auf das einzurichtende Gesellschaftskonto einzuzahlen ist. Das Aktienkapital kann dabei auch durch Geld oder Sachwerte erbracht werden. Werden Sachwerte (Auto, Computerzubehör, Möbel oder ähnliches) anstatt Geld geleistet, ist laut Aktiengesetz eine besondere Erläuterung hierzu erforderlich. Diese Erläuterung muss von einem staatlich autorisierten oder registrierten Revisor bestätigt und dem Gründungsdokument beigefügt werden. In der Regel wird vor einem Einbringen der Sachwerte in die AS eine Wertschätzung durchgeführt. Um eine AS zu gründen, muss eine Gründungversammlung und eine konstituierende Generalversammlung abgehalten werden. Dabei wird ein Vorstand, sowie ein Revisor gewählt, letzterer muss eine Einwilligung abgeben, für die AS tätig zu werden. Für die AS besteht Eintragungspflicht beim Unternehmensregister.

Formelle Anforderungen einer norwegischen Aktiengesellschaft (AS):

Vorlage eines jährlichen Rechenschaftsberichts. Mindestens einmal jährlich muss eine Generalversammlung abgehalten werden, zu der alle Aktionäre einberufen werden. Dort wird der Vorstand neu gewählt, und der Rechenschaftsbericht, der Jahresbericht des Vorstandes und der Bericht des Revisors abgesegnet.

Haftung der Aktionäre einer norwegischen Aktiengesellschaft (AS):

Für eine Schuld der Aktiengesellschaft haften die einzelnen Aktionäre nicht persönlich. Haftung nur in Höhe der Geld- oder Sacheinlage, in der sie Aktien gezeichnet haben.

Beendigung einer norwegischen Aktiengesellschaft (AS):

In einem ersten Schritt erfolgt die Erklärung der beschlossenen Auflösung, in einem zweiten Schritt die Erklärung der Löschung. Zwischen den beiden Erklärungen haben die Gläubiger zwei Monate Zeit und Gelegenheit, ihre jeweiligen Forderungen anzumelden. Das Register macht den Beschluss der Auflösung bekannt. Innerhalb dieser Zeit ist auch die Abschlussrechnung zu erstellen. Den Erklärungen muss jeweils eine beglaubigte Kopie des Protokolls der Generalversammlung beigefügt werden (für die erste Erklärung: Beschluss zur Auflösung; für die zweite Erklärung: Annahme der Abschlussrechnung). Der Beschluss der Auflösung muss von mindestens zwei Dritteln des Aktienkapitals getragen werden. In der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen Nach dem Beschluss wird ein sog. ,,Auflösungsvorstand`` gewählt, der die Aufgaben des Vorstandes und des Geschäftsführers übernimmt.
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Stand: Juni 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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