Gesellschaftsrecht in Europa - Schweden - Die schwedische offene Handelsgesellschaft: handelsbolag, HB
Gründung, Namensgebung und Registrierung der Handelsgesellschaft:
Die schwedische offene Handelsgesellschaft ist eine eigenständige juristische Person.
Zur Gründung bedarf es mindestens zwei Gesellschafter.
Für die offene Handelsgesellschaft ist die Registrierung beim Handelsregister erforderlich. Beim Handelsregister erhält die Handelsgesellschaft ihre Registernummer zugeteilt. Durch den Eintrag der Gesellschaft wird der Name der Gesellschaft geschützt. Im Namen der Gesellschaft muss entweder der Ausdruck handelsbolag oder das Kürzel HB erscheinen. Der Namensschutz ist aber auch hier auf die Region (Fußnote), in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, begrenzt.
Vertretung und Haftung innerhalb einer schwedischen offenen Handelsgesellschaft:
Die schwedische offene Handelsgesellschaft muss mindestens aus zwei Gesellschafter bestehen, die jeweils allein vertretungsberechtigt für die Gesellschaft sind, es sei denn, es gibt anderweitige Absprachen und Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.
Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld der Gesellschaft persönlich mit seinem Privatvermögen.
Der Gläubiger kann folglich die gesamte Schuld von einem Gesellschafter verlangen. Der Gesellschafter kann lediglich in der Folge den Anteil der Gesellschaft, bzw. der Gesellschafter gegenüber diesen geltend machen und von ihnen wieder zurückverlangen.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ EuroparechtRechtsinfos/ Haftungsrecht/ Berufsgruppen/ Gesellschafterhaftung