Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 04 - Beteiligungsformen bei Publikumskommanditgesellschaften
bb) Beteiligungsformen bei Publikumskommanditgesellschaften
aaa) Unmittelbare Beteiligung
Im Normalfall beteiligt sich der Anleger unmittelbar an der Publikumspersonengesellschaft. Eine gewisse Bündelung der Gesellschafterrechte kann dadurch erreicht werden, dass neben der Gesellschafterversammlung ein weiteres Gremium, beispielsweise ein Aufsichtsrat oder Beirat, eingerichtet wird, dem Befugnisse übertragen werden, die ansonsten bei der Gesellschafterversammlung liegen.(Fußnote)
bbb) Unechte Treuhand
Die unechte Treuhand weist Merkmale der echten Treuhand sowie der unmittelbaren Beteiligung auf. Ebenso wie bei der unmittelbaren Beteiligung sind die Anleger selbst Gesellschafter der Publikumspersonengesellschaft. Allerdings können sie aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse einer funktionierenden Gesamtorganisation ihre Gesellschafterrechte nicht persönlich wahrnehmen. Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt. Es handelt sich um einen Fall der Verwaltungstreuhand. Ist eine Vertreterklausel vereinbart, dann werden die Mitgliedsrechte der Kommanditisten von diesen auf den Vertreter übertragen, der diese dann als Vertreter für alle Kommanditisten in der Gesellschaft ausübt, d.h. es findet eine Zusammenführung der großen Zahl der Kommanditisten zu einer einzigen Stimme statt.(Fußnote) Dies bedeutet jedoch, dass der Vertreter jedem einzelnen Kommanditisten gegenüber weisungsgebunden bleibt und die Mitgliedsrechte in der Publikums-KG jeweils nur im Namen jedes einzelnen Anlegers - und demzufolge auch nur entsprechend dessen Weisung - ausüben kann. Die Anleger sind dabei in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und erteilen dem Vertreter ihre Aufträge und Weisungen.(Fußnote) Der Zweck der unechten Treuhand liegt darin, die Gesellschafterrechte zu bündeln und ihre Ausübung zu organisieren.(Fußnote) Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Treuhänder führt auf der Ebene der Gesellschaft zu einer erheblichen organisatorischen Vereinfachung. An einer Gesellschafterversammlung nehmen beispielsweise nur die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der Treuhandkommanditist teil.
ccc) Echte Treuhand
Bei dieser Konstellation sind die Anleger nicht unmittelbar als Kommanditisten an der Publikums-KG beteiligt.
Bei der Treuhandgesellschaft ist allein der Treuhänder (idR eine juristische Person) Kommanditist; auf ihn werden alle Anlegerinteressen übertragen.(Fußnote) In diesem Fall übt der Treuhänder die Kommanditistenstellung im Innenverhältnis in vollem Umfang und in eigenem Namen aus. Gegenüber den Mitgesellschaftern, insbesondere dem oder den Komplementären und auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ist er allein Träger der Kommanditistenrechte und Kommanditistenpflichten.(Fußnote) Er zieht die Beiträge der Kommanditisten ein und bringt sie im eigenen Namen als Einlage in die Kommanditgesellschaft ein. Die Kapitalanleger sind nicht Gesellschafter, sondern als Treugeber mit dem Treuhänder durch Treuhandvereinbarungen in Form von Geschäftsbesorgungsverträgen rechtlich verbunden. Ein solcher Treuhandvertrag ist gesetzlich nicht näher normiert und umschrieben. Der vertraglichen Gestaltung sind deswegen weite Möglichkeiten eröffnet. Tragender Grundsatz sind jedoch das Vertrauensverhältnis und die Wahrnehmung der Rechte der Kommanditisten durch den Treuhänder.(Fußnote) Ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft so organisiert, dass sich die Anleger nur mittelbar über einen Treuhänder an ihr beteiligen, unterliegt das zusammengehörende "Bündel" von Gesellschaftsvertrag und Treuhandabrede genauso der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB, wie wenn eine unmittelbare Beteiligung der Anleger an der Publikumsgesellschaft ohne Zwischenschaltung des Treuhänders vorläge.(Fußnote) Die Treugeber sind über den Treuhänder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt.(Fußnote) Kapitalanleger und Treuhandkommanditisten bilden bei dieser Gestaltungsform in der Regel eine GbR in Form einer Innengesellschaft.(Fußnote) Im Verhältnis zu den Treugebern ist der Treuhänder so zu behandeln, als wären diese allein Inhaber der Rechte und Pflichten der Kommanditisten.(Fußnote)
Der Treuhänder ist häufig nicht eine natürliche Person, sondern eine Personen- oder Kapitalgesellschaft.(Fußnote) Der Treuhänder unterliegt im Verhältnis zur Gesellschaft – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist - sämtlichen Pflichten, denen auch ein Kommanditist unterliegt. Insbesondere hat er - mangels abweichender Vereinbarung - ohne Rücksicht auf die mit dem Treugeber getroffene Vereinbarung die übernommene Kommanditeinlage vollständig zu erbringen.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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