Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 02 - Formen der KG
B. Konflikt der Interessen von Anlegern kapitalistisch geprägter Publikumskommanditgesellschaften auf Vertraulichkeit ihrer Daten und effektiver Ausübung von Gesellschafterrechten
I. Begriffsbestimmungen
1. Die Publikumskommanditgesellschaft
a) Die Kommanditgesellschaft als Personenhandelsgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft ist, wie die OHG, Personengesellschaft i.S.d. § 705 BGB, nämlich eine rechtliche Verbindung bestimmter Personen als Gesellschafter und Träger des Gesellschaftsunternehmens.7
Die Kommanditgesellschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Handelsgesellschaft, wobei Grundlage des Zusammenschlusses der gemeinsame Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes ist. Eckpfeiler hierbei ist der Zusammenschluss bestimmter natürlicher Personen zur Verfolgung dieses gemeinsamen Zwecks mittels ihrer Tätigkeit und des von ihnen beigesteuerten Kapitals.8 Trotz der Vermögenseinlagen der Kommanditisten ist die Kommanditgesellschaft nicht Kapitalgesellschaft; sie kann jedoch kapitalistische Züge annehmen, wenn die Kommanditisten dem Gesellschaftsvertrag zufolge die Geschicke der KG leiten.9 Sie ist nicht juristische Person, tritt jedoch im Rechtsverkehr unter ihrer Firma selbständig auf (§ 161 Abs.2 i.V.m. § 124 Abs.1 S.1 HGB).10
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft mit Gesellschaftern unterschiedlichen Typs. Dabei handelt es sich um mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen weiteren Gesellschafter, dessen Haftung jedoch auf eine bestimmte Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist).11 In dieser Zweiteilung des Gesellschafterkreises unterscheidet sich die KG von der OHG, die nach § 105 Abs.1 HGB gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass „bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“.12
Nur die Komplementäre der Kommanditgesellschaft sind „Unternehmergesellschafter“, während die Kommanditisten nicht persönlich haften und dementsprechend auch von der Geschäftsführung und Vertretung weitgehend ausgeschlossen sind. Sie gestalten demnach das unternehmerische Handeln nicht selbst, sondern sind an der Gesellschaft vornehmlich vermögensmäßig beteiligt.13
b) Besonderheiten der Publikumskommanditgesellschaft mit „kapitalistischer Prägung“
Im Normalfall sind Personengesellschaften Vereinigungen einer kleineren Zahl von Gesellschaftern. Aufgrund der vom Gesetz eingeräumten Vertragsfreiheit haben sich jedoch in der Praxis Ausformungen entwickelt, die sich vom gesetzlichen Grundtyp erheblich unterscheiden – zum Beispiel die Publikumskommanditgesellschaft. Sie verwendet Elemente der Kapitalgesellschaft, weshalb man bei ihr von einer kapitalistischen Personengesellschaft spricht.14 Die Publikums-KG wird meist als GmbH & Co. KG betrieben, weil über diese Gesellschaftsform eine beschränkte Haftung erreicht werden kann und die Verluste bei den Kommanditisten verrechnet werden können.15 Die Herrschaft über das Unternehmen wird mittels der GmbH durch deren Geschäftsführer, meist Gesellschafter – Geschäftsführer, ausgeübt.16
Der Begriff der Publikums-KG beschreibt eine auf den Beitritt einer unbestimmten Vielzahl von Kapitalanlegern angelegte, kapitalistisch strukturierte Personengesellschaft in der Rechtsform der KG.17 Sie nimmt eine unbegrenzte Vielzahl von Kapitalgebern als rein kapitalistisch beteiligte Anlagegesellschafter auf.18 Der Mitgliederbestand ist nicht festgelegt und nicht einmal auf eine Höchstzahl begrenzt.19 Der Gesellschaftsvertrag wird nicht unter allen Gesellschaftern ausgehandelt. Die Kommanditisten sind in der Regel überhaupt nicht an dessen Gestaltung beteiligt.20
Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines fertig vorformulierten Gesellschaftsvertrages.21 Die Publikums-KG wird auch als Massen-KG, Massenanlagegesellschaft, Abschreibungs- oder Verlustzuweisungs-KG bezeichnet.22
Gesetzliche Regelungen im Allgemeinen und eine gesetzliche Definition der Publikums-KG im Besonderen fehlen.
Die Haftung bestimmt sich bei der Publikums-KG nach allgemeinen Vorschriften in der Weise, dass der vollhaftende Gesellschafter, in der Regel die Komplementär-GmbH, nach außen uneingeschränkt haftet, während die Kommanditistenhaftung sich auf die Einlage der Kommanditisten beschränkt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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