Geschwindigkeitsüberschreitung – ProViDa Fahrzeuge falsch geeicht

In einem kürzlich vor dem Amtsgericht Lüdinghausen entschiedenen Fall (Aktenzeichen 10 Owi 89 Js 18/07) hat sich herausgestellt, dass die meisten mit ProViDa-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge in Nordrhein-Westfalen mit einem sog. CAN-Bus ausgerüstet sind, die mit nachgebildeten Wegimpulsen arbeiten. Da dieser CAN-Bus aber über keine Bauartzulassung der zuständigen Bundesanstalt verfügt, sind die Voraussetzungen für eine Eichung nicht gegeben.

Das Amtsgericht stellte hierzu fest, dass die Eichung zwar formell richtig sein dürfte. Materiell sind diese Geräte, die vornehmlich in der E-Klasse von Mercedes und dem neuen 5er BMW eingebaut sind, aber falsch geeicht.

Die endgültige Klärung kann nur ein Sachverständiger prüfen. Dieser Aufwand steht aber in dem meisten Fällen in keinem Verhältnis zu den begangenen Verkehrsverstößen. Vor den Gerichten sollte daher eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG angestrebt werden. Kommt es nicht dazu, muss ein Sachverständigengutachten beantragt werden. Zumindest ist aber bei der Messung aufgrund der Ungenauigkeiten ein Sicherheitsabschlag von ca. 20 % vorzunehmen. Dies kann schon genügen, dass zumindest ein Fahrverbot umgangen werden kann.

Da die ProViDa Messgeräte im gesamten Budesgebiet eingesetzt werden, besteht das Problem nicht nur in Nordrhein-Westfalen.


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Stand: September 2007


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Gericht / Az.: AG Lüdinghausen, Az. 10 OWi 89 Js 18/07
Normen: § 47 OWiG

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