Geschäftsführung des Betriebsrates


Der Betriebsrat wählt aus sei ner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (Fußnote).

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Betriebsrates ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung und Beschlussfassung (Fußnote).

Die Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich und finden in der Regel während der Arbeitszeit statt (Fußnote). Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Ein Teilnahmerecht an der Beschlussfassung hat er nur in Ausnahmefällen.

Die Willensbildung des Betriebsrates erfolgt durch Beschluss. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
Die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten trägt allein der Arbeitgeber (Fußnote).

Nach § 40 II BetrVG ist der Arbeitgeber namentlich zur Bereitstellung der erforderlichen Räume, der sachlichen Mittel sowie des Büropersonals verpflichtet.

Beispiel:
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat einen Aktenschrank, Fachliteratur, Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.



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Stand: 11.06.2008


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Normen: BetrVG

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