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Gerichtsvollzieher

Rechtmäßigkeit der 5. Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung

Normenkontrolle; Gerichtsvollzieher; Gerichtsvollzieherentschädigung; Bürokostenentschädigung; Kostendeckung; Berechnungsmodell; normatives Ermessen; Ergebniskontrolle; Rückwirkung

Die 5. Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 09.09.2003 (Fußnote) wird den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach § 49 Abs. 3 BBesG (Fußnote) gerecht. Der zum Zwecke der Bürokostenentschädigung den Gerichtsvollziehern für das Jahr 2002 gewährte pauschale Gebührenanteil in Höhe von 51,5 % bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 18.600,00 Euro zuzüglich der von den Gerichtsvollziehern vollständig vereinnahmten Dokumentenpauschale ist geeignet, die im Durchschnitt sämtlichen Gerichtsvollziehern im Geltungsbereich entstandenen Kosten im Kalenderjahr zu decken.

Die 5. Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

BBesG § 49 Abs 3
GG Art 33 Abs 5
ThürGVEntschVO § 2 Abs 2
ThürGVEntschVO § 3 Abs 2
VwGO § 47
ThürGVEntschVO-5.ÄndVO



Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=10702


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: Thüringer OVG 2 N 249/04

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