Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 14 - Überlassung von Arbeitskräften
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.7.4 Überlassung von Arbeitskräften
Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss grundsätzlich ihre Satzungszwecke ausschließlich und unmittelbar verwirklichen, §§ 56, 57 AO.
Stellt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft eigene Arbeitskräfte einer anderen Person (anderem Unternehmen, anderer Einrichtung, Körperschaft des öffentlichen Rechts) für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung, verwirklicht sie ihre eigenen Zwecke nicht mehr selbst.
Eine unmittelbar eigene Zweckverfolgung ist folglich bei ihr nicht mehr gegeben.
Nach § 58 Nr. 4 AO ist es aber für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn die Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen
- Personen,
- Unternehmen,
- Einrichtungen oder
- einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt. Ein Verstoß gegen das Gebot der unmittelbaren Zweckverwirklichung ist damit nicht gegeben (BFH vom 30.11.1995, BStBl. 1997 II, S. 189).
Besteht die Tätigkeit einer derartigen Körperschaft in der ausschließlichen Überlassung von Arbeitskräften, ist keine Steuerbegünstigung mehr gegeben.
Beispiel
Die Körperschaft A wurde einzig und allein gegründet, um am Markt ihre Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen.
- Bei dieser Körperschaft kommt eine Steuerbegünstigung nicht in Betracht, da ihr alleiniger Zweck in der Überlassung von Arbeitskräften liegt.
3.7.5 Überlassung von Räumen
§ 58 Nr. 5 AO stellt eine weitere Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit dar.
Die einer steuerbegünstigten Körperschaft gehörenden Räume können einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu deren steuerbegünstigten Zwecken überlassen werden.
Zu derartigen Räumen im Sinne des § 58 Nr. 5 AO gehören z.B.
- Sportstätten,
- Sportanlagen und
- Freibäder.
Eine Unschädlichkeit der Überlassung von Räumen im Sinne des § 58 Nr. 5 AO ist aber nur dann gegeben, wenn die Überlassung von Räumen nur teilweise erfolgt.
Werden Räume von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ausschließlich überlassen, ist keine Steuerbegünstigung gegeben.
Bei einer entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten ist zu prüfen, ob die Einnahmen im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung oder gegebenenfalls im Tätigkeitsbereich eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu erfassen sind.
Einnahmen aus einer gelegentlichen Überlassung von Räumlichkeiten können noch im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung erfasst werden (BFH vom 17.12.1957, BStBl. 1958 III, S. 96).
Ist in der Satzung der Körperschaft die Überlassung von Räumlichkeiten verankert, so ist dies nur dann schädlich, wenn sich bereits aus dieser ergibt, dass diese Betätigungen die Grenzen des § 58 Nr. 5 AO überschreiten werden (BFH vom 24.7.1996, BStBl. 1996 II, S. 583).
Beispiel
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts betreibt ein Freibad in Kiel. Zum 100-jährigen Bestehen des gemeinnützigen Seniorenvereins B soll dieses Freibad für den geplanten Aqua-Kurs überlassen werden.
- Die Überlassung des Freibads durch die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist im Rahmen des § 58 Nr. 5 AO zulässig und schließt die Steuerbegünstigung nicht aus.
- Eine solche Überlassung ist daher unschädlich.
3.7.6 Förderung des Sports
Der Gesetzgeber hat in § 58 Nr. 8 AO geregelt, dass neben dem unbezahlten Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO auch der bezahlte Sport gefördert werden kann.
Der Gesetzgeber bringt eindeutig und klar zum Ausdruck, dass der bezahlte Sport lediglich einen Nebenzweck darstellen darf.
Anlässlich von sportlichen Veranstaltungen können demnach bezahlte Sportler zum Einsatz kommen.
Diese Sportler können dann mit Mitteln, die für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke gedacht sind, bezahlt werden.
Die Abdeckung von Verlusten aus Mitteln, die für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke gedacht sind (z.B. für Sportveranstaltungen, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind), für Zweckbetriebssportveranstaltungen und eine derartige Bezahlung von Sportlern gefährden die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht.
3.7.7 Zulässige Mittelzuführung zum Vermögen
Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung wird durch § 62 Abs. 3 AO durchbrochen.
Demnach können dem Vermögen dauerhaft ohne Verlust von Steuervergünstigungen zugeführt werden:
- Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
- Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
- Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden oder
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
Für die steuerbegünstigte Körperschaft besteht somit ein Wahlrecht, ob sie diese Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzt oder diese Mittel dem Vermögen zuführt.
Die Mittel, die nach gesetzlicher Vorschrift des § 62 Abs. 3 AO dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden, sind aus der Bemessung von den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln herauszurechnen.
Die Zuordnung zum Vermögen muss die Körperschaft entsprechend nachweisen.
Nachgewiesen werden kann dies durch
- Präsidiums-/Vorstandsbeschluss,
- eine ausdrückliche Festlegung im Jahresabschluss oder
- eine entsprechende Mittelverwendungsrechnung.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019