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Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 06 - Förderung der Allgemeinheit


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.4 Förderung der Allgemeinheit § 52 AO

Die Förderung der Allgemeinheit ist das wesentliche Merkmal des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts.

3.4.1 Begriff der Allgemeinheit

Bei dem Tatbestandsmerkmal Förderung der Allgemeinheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Eine Förderung der Allgemeinheit soll nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO immer dann vorliegen, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, nicht fest abgeschlossen ist.

Liegt ein fest abgeschlossener Personenkreis vor (Fußnote) oder erfolgt eine Abgrenzung nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen und kann aus diesen Gründen der Personenkreis nur sehr klein sein, ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht mehr gegeben.

Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "Förderung der Allgemeinheit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Allgemeinheit" darauf abzustellen, ob der geförderte Zweck unter Umständen jedermann zugutekommen kann. Somit ist der Begriff "Förderung der Allgemeinheit" von einer Vielzahl von Faktoren abhängig.
So sind beispielsweise die im Grundgesetz festgelegten

  • Staatsverfassung,
  • die gelehrten und ausgeübten sozialethischen und religiösen Prinzipien,
  • die bestehende geistige und kulturelle Ordnung,
  • die vorhandene Wirtschaftsstruktur,
  • die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie
  • die Wertvorstellungen und Anschauungen der Bevölkerung (Fußnote)

von Bedeutung (Fußnote).

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt daher nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf

  • geistigem,
  • kulturellem oder
  • materiellem

Gebiet zugutekommt.

Nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist nicht die Vollendung der Förderung der Allgemeinheit Voraussetzung für die Steuerbefreiung, sondern die begünstigte Tätigkeit muss lediglich darauf gerichtet sein.
Entscheidend für die Abgrenzung sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles, d.h. die Beurteilung hat nach objektiven Kriterien und nicht etwa nach der ohnehin kaum zu ermittelnden Auffassung der Mehrheit der Bevölkerung zu erfolgen (Fußnote).

Nach dem BFH (Fußnote) soll das dem Allgemeinnutzen Dienende insbesondere davon abhängig gemacht werden, was von der

  • Gesellschafts- und Sozialordnung,
  • von der herrschenden staatstheoretischen, staatsphilosophischen und sozialethischen Grundauffassung ausgeht.

Maßgebend soll beziehungsweise muss immer der Zeitgeist sein.

Daher ist es ratsam, in die Satzung nur solche Zwecke aufzunehmen, bei denen eindeutig und klar feststeht, dass die begehrten Zwecke vonseiten der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt werden.

Eine vorherige Absprache beziehungsweise Prüfung des Satzungsinhalts mit der Finanzverwaltung ist daher empfehlenswert.

Beispiel
Bereits im Mittelalter wurde die "von A"-Studienstiftung in Köln begründet. Studenten der Theologie, Juristerei und Medizin konnten hierüber Stipendien erhalten, wenn sie über drei Generationen die Zugehörigkeit zur "von A"-Linie nachweisen konnten.

  • Die Förderung der Stipendiaten ist schon von der Satzung her auf die Familienmitglieder beschränkt.
  • Eine Förderung der Allgemeinheit scheidet demnach trotz der im Übrigen erfolgenden Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe aus.

3.4.2 Förderung auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf

  • materiellem,
  • geistigem und
  • sittlichem

Gebiet selbstlos zu fördern.

Ob die Förderung der Allgemeinheit auf

  • materiellem,
  • geistigem oder
  • sittlichem

Gebiet nützt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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