Gemeinnützigkeitsrecht: Geschäftsjahr darf vom Kalenderjahr abweichen

Die Oberfinanzdirektion (Fußnote) Frankfurt hat in einer Verfügung (Fußnote) notiert: "Das Geschäftsjahr gemeinnütziger Organisationen darf vom Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall wird der Nachweis der Steuerbegünstigung durch Vorlage der Unterlagen für die beiden betroffenen Geschäftsjahre erbracht."


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Gericht / Az.: OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 20. Juni 2005 - S 0170 A - 17 - St II 1.03

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSonstiges