Geldwäsche schon bei verspäteter Steuererklärung > 50 TEuro, wenn Steuer nicht sofort bezahlt wird
Geldwäsche ist in aller Munde - doch die Reichweite der Strafbarkeit ist weitgehend unbekannt. Gemäss § 261 StGb i.V.m. § 370 a AO macht sich wegen Geldwäsche bereits strafbar, wer Steuer in grösserem Ausmaß hinterzieht. Geldwäsche liegt bereits dann vor, wenn eine Steuererklärung verspätet abgegeben wird und die aus der Steuererklärung zu zahlende Steuer nicht unverzüglich bezahlt wird. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich bei der Steuer um eine grössere Summe handelt (Fußnote). Nachdem in der einschlägigen Literatur lange diskutiert wurde, was mit "in großem Ausmaß" gemeint ist. Die Literatur hat dabei Beträge zwischen 50.000.- Euro und 1.000.000.- Euro diskutiert. Der BGH hat jedoch entschieden, dass "in großem Ausmaß" im Sinne von § 370 a AO bereits bei 50.000.- Euro beginnt. Damit macht sich wegen Geldwäsche strafbar, wer
- für ein Unternehmen (Fußnote)
- eine Steuererklärung (Fußnote) verspätet abgibt,
- wobei die anzumeldende Steuer 50.000.- Euro überschreitet
- und dieser Steuerbetrag nicht unverzüglich bezahlt wird.
Dies liegt insbesondere bei grösseren insolvenzgefährdeten Unternehmen nahe. Den Geschäftsführern dieser Unternehmen drohen dann Strafverfahren wegen Geldwäsche ! Es wsit daher dringend zu empfehlen, insbesondere bei bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen. Die Nichtzahlung einer rechtzeitig angemeldeten Steuer ist nicht strafbar. Strafbefreiung durch selbstanzeige ? Hinsichtlich des Steuerhinterziehungsverstosses (Fußnote) ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich. Nach § 371 Abs.1 AO ist eine Selbstanzeige nur in Fällen des § 370 AO zulässig. Dies bedeutet, dass bei einer Steuerhinterziehung nach § 370a AO eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung hat. Hinsichtlich der Geldwäsche selbst ist eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 261 Abs. 9 StGB denkbar, wenn der durch die Steuerhinterziehung erlangte Betrag sichergestellt wird. Da die Geldwäsche in der beschriebenen Konstellation aber gerade auf der Illiquidität des Unternehmens beruht, dürfte diese Möglichkeit nicht all zu viel helfen. Geldwäsche ist kein Vergehen, sondern ein Verbrechen. Damit besteht die Möglichkeit der Strafverfolgungsbehörden, bei Verdacht auf Geldwäsche eine Telefonüberwachung anzuordnen. Dies scheint in der Praxis auch der eigentliche Zweck der Geldwäsche zu sein: wenn man die Anzahl der Verurteilungen wegen Geldwäsche in Deutschland (Stand 02/2004: gerade mal eine Hand voll) mit der (wesentlich höheren) Anzahl der deswegen angeordneten Telefonüberwachungen vergleicht, bekommt man durchaus die Idee, dass der Zweck mancher strafrechtlicher Vorschriften zuweilen ein ganz anderer ist. § 370 a, Gewerbsmässige oder bandenmässige Steuerhinterziehung, lautet: (AO 1977, Stand 10/2002) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370
- 1. gewerbsmässig oder
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat
in großem AusmaßSteuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 (AO) erfüllt sind.
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Stand: Februar 2004
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
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Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
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Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:
- „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
- Compliance
- Insolvenzstraftaten
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Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
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- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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- Datenschutzstrafrecht
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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