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Geistiges Eigentum als vollstreckbares Vermögen - Teil 1 Einführung


Wer als Gläubiger die Durchsetzung seiner Geldforderung verfolgt und einen vollstreckungsfähigen Titel erhalten hat, hat damit über die Zwangsvollstreckung Zugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners. Auch gewerbliche Schutzrechte wie zum Beispiel Marken- und Patentrechte oder Urheberrechte können einen beträchtlichen Vermögensbestandteil einer Person oder eines Unternehmens darstellen. Wie Forderungen durch Zwangsvollstreckung in solche Rechte befriedigt werden können zeigt der nachfolgende Artikel. Denn im Gegensatz zu pfändbaren Bankkonten oder sonstigen beweglichen Vermögensgegenständen sind sie oft leichter zu lokalisieren und es muss nicht unbedingt erst der Umweg über die eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Vermögenswerte gegangen werden. Denn in den meisten Fällen wissen Gläubiger welche Rechte und Lizenzen ihre Geschäftspartner innehaben. Zudem können die Inhaber von Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrechten durch eine einfache Registerrecherche ermittelt werden. Auch Urheber werden in der Regel auf ihrem jeweiligen Werk angegeben, so dass auch hier die Pfändung von Nutzungsrechten angedacht werden kann.

Abgegrenzt werden muss hier die Pfändung des Rechts selbst von der Geldforderung aus einem Recht. So kann zum Beispiel der Schuldner gegenüber Dritten eine Geldforderung aus einer Markenlizenz haben. Diese konkrete Geldforderung kann gemäß § 829 ZPO gepfändet werden. Hiervon ist die Pfändung des Lizenzrechts zu unterscheiden. Zwar wird das Recht ähnlich wie eine Geldforderung gepfändet, im Gegensatz zur Pfändung der einzelnen, konkreten Geldforderung erhält der Gläubiger jedoch die Verfügungsgewalt über das Recht selbst. Im obigen Beispiel könnte der Gläubiger, statt eine konkrete Lizenzzahlung an den Markeninhaber zu pfänden, durch die Rechtspfändung selbst Lizenzen an der Marke vergeben und die daraus entstehenden Einnahmen so lange einziehen, bis seine Forderung befriedigt ist.

A. Welche Rechte können gepfändet werden und welche nicht?

Die Pfändung und Vollstreckung gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte aus geistigem Eigentum erfolgt über § 857 ZPO, der Regelung für Pfändung in ‚sonstige Vermögenswerte’. Dabei versteht das Gesetz unter ‚sonstigen Vermögenswerten’ zunächst bewegliches Vermögen, welches nicht aus Sachen, Geldforderungen oder Herausgabeansprüchen besteht.

Oben wurde von sonstigen Vermögenswerten gesprochen. Was bedeutet dies genau? Pfändbar sind nur selbständige Vermögensrechte. Das sind solche Rechte, die ihrem Inhaber einen selbständigen geldwerten Vorteil gewähren und ihren eigenen monetären Wert haben, also geldwerte Rechte darstellen. Dies sind alle lizenzfähigen Rechte wie zum Beispiel:
- Patentrechte
- Gebrauchsmusterrechte
- Geschmacksmusterrechte
- Markenrechte
- Nutzungsrechte an Urheberrechten

Eine besondere Stellung hat in diesem Zusammenhang die Pfändung von Domains. Auch diese sind pfändbar unterliegen aber gewissen Besonderheiten.

Nicht von § 857 ZPO erfasst und damit unpfändbar sind
- bloße Befugnisse wie eine Einzugsermächtigung oder Bevollmächtigungen,
- staatlich gewährte Rechte wie Konzessionen oder Zulassungen (einschließlich der Arzneimittelzulassung)
- tatsächliche Verhältnisse, etwa die Stellung als Alleinerbe
- Unternehmen als solche wie auch der good will eines Unternehmens
- das Recht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers bei Arbeitnehmererfindungen
- Persönlichkeitsrechte, und sonstige personenbezogene Ansprüche
- das Recht am eigenen Bild
Nachfolgend werden die einzelnen Rechte mit ihren Besonderheiten näher betrachtet.

Dieser Artikel wird fortgesetzt.


 

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Stand: Dezember 2025


Normen: 829 ZPO, 857 ZPO

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