Geistiges Eigentum als vollstreckbares Eigentum - Teil 2 die einzelnen vollstreckbaren Rechte


Dies ist die Fortsetzung einer Serie

I. Patente

Bei Patenten müssen bestimmte Bestandteile des Rechts unterschieden werden und zwar
- das Recht auf das Patent (Fußnote)
- der Anspruch auf Erteilung des Patents für die angemeldete Erfindung (Fußnote)
- die Befugnis, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen und zu vermarkten ( Fußnote)

Gemäß dem Recht auf das Patent gebührt dem tatsächlichen Erfinder und nicht etwa dem Anmelder (Fußnote) die Erfindung. Das Recht besteht ab Erfindung auch schon vor einer Anmeldung. Dieses Recht ist nur pfändbar, wenn eine im Wesentlichen abgeschlossene Erfindung vorliegt und der Schuldner seinen Verwertungswillen geäußert hat. Im Gegensatz dazu kann der Anspruch auf Erteilung des Patents für eine angemeldete Erfindung auch ohne Zustimmung des Schuldners gepfändet werden. Wird die Erfindung angemeldet, setzt sich das Pfändungspfandrecht an der durch die Anmeldung begründeten Anwartschaft mit Erteilung des Patents an diesem fort.

Geldforderungen des Patentinhabers, zum Beispiel aus Lizenzverträgen, Schadenersatz usw. sind nach den Regeln über die Pfändung von Geldforderungen (Fußnote) pfändbar. Mit dem gepfändeten Patentrecht kann der Gläubiger die Erfindung aber nach eigenem Gusto insgesamt verwerten.

II. Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Markenrechte

Beide ‚Musterrechte’ sind gemäß § 13 Gebrauchsmustergesetz und § 3 Geschmacksmustergesetz übertragbar und können daher gepfändet werden. Soweit ein Markenrecht wirksam entstanden ist, kann es ebenfalls gepfändet werden.

Das zur Anwartschaft beim Patent Ausgeführte gilt entsprechend. Die Pfändung kann in das entsprechende Register eingetragen werden.

III. Besonderheiten bei der Pfändung von Urheberrechten

Im Gegensatz zu den obengenannten Rechten handelt es sich bei Urheberrechten nicht um,,gewerbliche Schutzrechte"" da sie allein aufgrund des kreativen Schöpfungsaktes des Urhebers entstehen. Das Urheberrecht an sich kann als Gesamtheit mangels Übertragbarkeit nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein (Fußnote).
Aus demselben Grund scheidet auch eine Vollstreckung in die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urhebers aus.

Verwertbar sind jedoch die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes, wie dies regelmäßig durch die Einräumung von Nutzungsrechten bzw. Lizenzen erfolgt. Bei der Vollstreckung in diese Rechte werden die oben beschriebenen allgemeinen Regeln der Zwangsvollstreckung durch die §§ 113 ff. UrhG ergänzt.

Aus § 113 UrhG ergibt sich für die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber wegen Geldforderungen die Besonderheit, dass die Vollstreckung von der Zustimmung des Urhebers bzw. der Miturheber abhängig ist und nur insoweit greift, wie der Urheber Nutzungsrechte einräumen kann. Die Verwertungshandlung dürfte also zum Beispiel nicht zu einer unbekannten Nutzung des Werkes führen (Fußnote). Auch kann der Urheber seine Zustimmung auf bestimmte Befugnisse wie zum Beispiel das Vervielfältigungsrecht (Fußnote) oder das Senderecht (Fußnote) beschränken.

IV. Domainpfändung

Auch hier gibt es Besonderheiten im Gegensatz zu den anderen Schutzrechten. Zunächst gilt es festzustellen, dass eine Internet- Domain grundsätzlich pfändbar ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Domain selbst als solche kein ‚anderes Vermögensrecht’ im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO darstellt. Denn der Domain kommt im Gegensatz zu den Patent- Marken- oder Urheberrechten kein Absolutheitsanspruch des Inhabers zu. Damit fehlt es an einer vergleichbaren ausschließlichen rechtlichen Stellung. Die ausschließliche Stellung ist vielmehr allein technisch bedingt, da von der DENIC eine Internet-Domain immer nur einmal vergeben werden kann. Vielmehr sind Gegenstand der Pfändung als ‚andere Vermögensrechte’ die schuldrechtlichen Vertragsansprüche aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, welche dem Domaininhaber gegenüber der Domainregistrierungsstelle zustehen. Hierbei handelt es sich vor allem um den Konnektivierungs- und Registrierungsanspruch. Der Gläubiger kann verlangen, dass der Vertrag mit dem ursprünglichen Inhaber gekündigt wird und er selbst auf Antrag als Inhaber der Domain registriert wird. Hierbei wird die Domain dann nach einem vom Gericht festzusetzenden Schätzwert auf die Gläubigerforderung angerechnet.

Der Pfändung einer Domain kann das Verbot des § 811 Nr. 5 ZPO entgegenstehen, wenn sich die fragliche Domain im Rechtsverkehr bereits so stark etabliert hat, dass sie von ihrem Inhaber nicht mehr ohne erhebliche Nachteile für sein Geschäft gegen eine neue ausgetauscht werden kann. In einem solchen Fall wird sie als für die Erwerbstätigkeit des Schuldners „erforderlich“ angesehen.

Hat sich der Gläubiger als Inhaber der Domain eintragen lassen, kann er frei über sie verfügen. Allerdings besteht auch für ihn das allgemeine Risiko, dass ein Dritter oder auch der Schuldner selber kraft stärkerer Rechte aus Marken, Namen etc. die Unterlassung der Nutzung verlangen kann.

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Stand: Januar 2008


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Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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