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Gefahren des Einzugsermächtigungsverfahren bei Insolvenz des Schuldners Teil 1

Aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr ist das Einzugsermächtigungsverfahren nicht mehr wegzudenken. Im Falle der Insolvenz des Schuldners drohen dem Gläubiger jedoch erhebliche Gefahren. Der Insolvenzverwalter kann die eingezogenen Beträge zurückbuchen und zwar bis zu einem Zeitraum von viereinhalb Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ist das Geld vom Gläubigerkonto erst einmal zurückgebucht, gibt es kaum eine Möglichkeit die Beträge wiederzuerlangen.

Der Gläubiger initiiert beim Einzugsermächtigungsverfahren den Zahlungsvorgang. Dies geschieht durch Einreichen einer Lastschrift bei seiner Bank, die ihn zum Lastschriftverfahren zugelassen haben muss. Dem Gläubigerkonto wird daraufhin die Lastschrift gutgeschrieben. Die Lastschrift wird von der Gläubigerbank an die Schuldnerbank weitergeleitet. Diese zahlt den Lastschriftenbetrag an die Gläubigerbank und belastet das Schuldnerkonto entsprechend. Dem Gläubiger wird so ein Zugriff auf das Konto des Schuldners ermöglicht. Vorteile für den Gläubiger sind offensichtlich: Er kann den Zeitpunkt des Geldflusses und damit seine Liquiditätsplanung steuern.
Die Berechtigung des Zahlungsanspruches wird nicht überprüft, weder von der Gläubiger- noch der Schuldnerbank. Der fehlenden Überprüfung der Anspruchsberechtigung durch die Banken steht die Möglichkeit des Schuldners, die Genehmigung zu verweigern und den Betrag innerhalb von sechs Wochen zurück buchen zu lassen, gegenüber. Indem er der Lastschrift widerspricht verweigert er die Genehmigung. Hier überprüfen die Banken ebenfalls nicht die Berechtigung des Widerspruchs. Es erfolgt eine Gutschrift des Betrags auf dem Schuldnerkonto.
Der Schuldner darf gegen die Belastungsbuchung nur dann Widerspruch erheben, wenn zu seinen Gunsten so genannte „anerkennenswerte Gründe“ vorliegen. Beispielsweise, wenn der Anspruch nicht besteht oder er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Widerspricht der Schuldner, ohne dass solche anerkennenswerte Gründe vorliegen, macht er sich gegenüber dem Gläubiger schadenersatzpflichtig.
Wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen des Schuldners infolge dessen Zahlungsunfähigkeit eröffnet, wird der Insolvenzverwalter bereits eingezogene Beträge durch Widerspruch auf das Schuldnerkonto zurückbuchen lassen. Anerkennenswerte Gründe sind in diesem Fall nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter hat weitergehende Rechte als der Schuldner. Er ist gesetzlich dazu verpflichtet sämtliche rechtliche Möglichkeiten einzusetzen, um das vorhandene Vermögen, also die zukünftige Insolvenzmasse zu sichern und zu erhalten. Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht, auch wenn die Forderung gerechtfertigt ist.
Der Gläubiger kann nichts dagegen tun. Da das vorhandene Schuldnervermögen in der Regel nicht ausreicht um sämtliche Gläubigerforderungen zu befriedigen, erhalten alle Gläubiger den gleichen geringeren Anteil ihrer Forderungen, die so genannte Insolvenzquote. Der Gläubiger erhält dann noch einen Betrag erhält ist erheblich geringer als seine Ursprungsforderung.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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