Gebühren müssen von der Bank korrekt ausgewiesen werden

 

 

Die Klausel in AGB eines Bauunternehmers

 

„Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.“

 

ist unwirksam.

 

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 31.03.2005 (VII ZR 180/04) ausgeurteilt.

 

Eine solche Klausel sei dahin zu verstehen, dass Zurückbehaltungsrechte und damit Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 641 III BGB generell ausgeschlossen sind.

 

Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel, denn ein Ausschluß von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers.

 

Die Klausel sei auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass das Zurückbehaltungsrecht nur wegen nicht rechtskräftig festgestellter Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten ausgeschlossen sei, denn der Wortlaut lässt eine solche Einschränkung, zumindest aus dem maßgeblichen Horizont des Vertragspartners, nicht erkennen.

 

Der BGH deutet an, dass auch die Verwendung der üblichen Klausel

   „Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit    unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig“

AGB-rechtlich bedenklich - also möglicherweise unzulässig - sein könnte.

 


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