Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12.03.2007 (IV A 4 – S 0224/07/0001) neue Bestimmungen hinsichtlich der Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO erlassen und damit das Schreiben vom 08.12.2006 (IV A 4 - S 0224 - 12/06) aufgehoben.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO) gilt gemäß des Schreibens zusammenfassend nun folgendes:
1. Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht gilt für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind.
Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO sind Gebühren grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird. Die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung besteht.
Die Gebührenpflicht gilt nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO oder für Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e EStG. Sie gilt auch nicht für Anfragen, die keine verbindliche Auskunft des Finanzamts im Sinne des § 89 Abs. 2 AO zum Ziel haben.
Die Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO entsteht auch für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft, der die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt (Beispiel: der Antrag beinhaltet keine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems oder keine eingehende Begründung des Rechtsstandpunkts des Antragstellers). Vor einer Ablehnung eines Antrags aus formalen Gründen hat die Finanzbehörde den Antragsteller auf diese Mängel und auf die Möglichkeit der Ergänzung oder Rücknahme des Antrags hinzuweisen.
2. Höhe der Gebühr
Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert; § 89 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Gebühr beträgt mindestens 121 Euro und höchstens 91.456 Euro.
Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.
Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung maßgeblichen Umstände bereits in seinem Auskunftsantrag darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO). Diese Darlegung erfordert schlüssige und nachvollziehbare Angaben.
Will das Finanzamt von dem erklärten Gegenstandswert abweichen oder konnte der Antragsteller keine Angaben zum Gegenstandswert machen, ist dem Antragsteller vor Erlass des Gebührenbescheids rechtliches Gehör (§ 91 AO) zu gewähren.
3. Zeitgebühr
Beziffert der Antragsteller den Gegenstandswert nicht und ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO).
Die Zeitgebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens 100 Euro (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO).
Hinweis: Die verbindliche Auskunft umfasst vorab Anfragen über weit reichende finanzielle Entscheidungen bei steuerlichen Gestalltungen, die im förmlichen Verfahren erfolgen. Bei einfachen Anfragen erteilt das Finanzamt - nach wie vor - kostenlose Auskunf. Ferner bei der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft von Arbeitgebern und Mitarbeitern.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 03/2007
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Normen: § 89 AO
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