Gebrauchtsoftware Teil I


Handel mit Gebrauchtsoftware – ein heißes Eisen

Seit kurzem ist das neue Betriebssystem von Microsoft Vista auf dem Markt. Entscheidet man sich für diese Neufassung, stellt sich hier und bei allen anderen Softwareprodukten die Frage, was mit der bislang verwendeten und gekauften Lizenz passiert?

Kaum ein anderes Thema wird derzeit im Bereich EDV-Recht so heiß diskutiert wird die lizenzrechtlichen Probleme bei Gebrauchtsoftware. Die Literaturmeinungen dazu sind ebenso differierend wie die wenigen Urteile der Rechtsprechung zu dieser Problematik bisher.

Kaufrecht
Die Lizenz für das Betriebssystem wurde einstmals im Wege eines Kaufvertrages erworben, weil es sich um eine Standardsoftware handelt, manchmal zusammen mit der Hardware vorinstalliert, meistens durch Übergabe der Installations-CD. Grundsätzlich erwirbt der Käufer damit Eigentum und kann mit gekaufter Ware verfahren, wie ihm beliebt: behalten oder auch weiterverkaufen. Soweit zu den grundsätzlichen Rechten des Käufers.

Urheberrecht
Erhalten hat man zudem eine Installations-CD mit bunt schimmernder Oberfläche und Kopierschutz. Hier kommen die Urheberrechte des „Softwareerfinders“ hinzu. Der Programmierer einer Software hat ein Werk geschaffen mit schöpferischer Tiefe. Zeitgleich entsteht für den Urheber damit das Recht darüber zu entscheiden, ob er die Software vervielfältigen, verbreiten und veröffentlichen will. In der Regel wollen Softwarehersteller sowohl vervielfältigen als auch kostenpflichtig vertreiben. Ursprünglich hat Microsoft in seinem Lizenzvertrag auch eine Regelung enthalten, die bestimmte, dass der Käufer die Software nach Kauf gerade nicht einfach weiterverkaufen dürfe und begründete dies mit dem Urheberrecht des Erfinders.

Dies verbietet sich jedoch nach dem deutschen Urhebergesetz. Hier ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz in § 69c Nr. 3 Satz 2 Urhebergesetz geregelt. Dieser Grundsatz besagt, dass der Urheber für eine einmal verkaufte Software auf einem Datenträger wie der CD-ROM keine Kontrolle mehr über die Weiterveräußerung ausüben kann. Das Bestimmungsrecht des Urhebers ist nach der Veräußerung erschöpft. Die entsprechende Klausel in den Lizenzverträgen von Microsoft wurde teilweise den deutschen Gerichten für ungültig erklärt (LG Hamburg vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06).

Nunmehr stellte sich den deutschen Gerichten die Frage, wie es sich verhält, wenn Software nicht auf einem Datenträger wie der CD-ROM verkauft und vertrieben wird, sondern wenn Software durch Download erworben wird. Dies entspricht dem zunehmenden Trend in der Praxis, Software ohne einen manifestierten Datenträger zu vertreiben. Hier sagten die deutschen Gerichte, liege der Fall anders. Ein Softwarehersteller wie Oracle etwa darf nicht-übertragbare Lizenzen erteilen, wenn die Software durch Download erworben wird (Urteil des Landgericht München I vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, Urteil des OLG München vom 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06). Da das urheberrechtliche Werk nicht in irgendeiner Form fixiert wurde und kein Gegenstand in dem Sinne weitergegeben wurde, trifft der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz hier nicht zu. Die gesetzliche Vorschrift des Urhebergesetzes finde auf diesen Sachverhalt keine Anwendung (Urteil des Landgericht München I vom 15.03.2007, Az. 7 O 7061/06). In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Urheber von Software über den Weiterverkauf bestimmen kann und auch entsprechende Klauseln in den Lizenzverträgen gültig vereinbaren kann.

Da es sich hier um eine dynamische Thematik handelt mit gänzlich unterschiedlichen Interessen auf Seiten der Softwarehersteller einerseits und der Käufer andererseits, ebenso (kauf- und vor allem urheber-) rechtlich unterschiedliche Meinungen vertreten werden können, wird dieses Thema mangels eindeutiger Rechtsprechung bislang noch eine Zeit lang spannend bleiben.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Gebrauchtsoftware


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 04/07


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Lizenzrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosLizenzrechtLizenzrecht und AGB
RechtsinfosLizenzrechtSoftwarelizenzen
RechtsinfosUrheberrecht
RechtsinfosIT-RechtSoftwareSoftwarelizenzrecht