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BGH: Für Erwerbstätigkeit des Ehegatten notwendiges Fahrzeug darf nicht gepfändet werden.

Wird ein Fahrzeug für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigt, darf es nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet werden. Das gilt auch, wenn das Kraftfahrzeug vom Ehegatten des Schuldners gefahren wird, weil das Fahrzeug zur Sicherung des Familienunterhalts dient. In der nun vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.01.2010, VII ZB 16/09) entschiedenen Rechtsfrage hatte eine Gläubigerin gegen eine Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rund 2560 Euro eingeleitet. Die Schuldnerin war erwerbsunfähig, bezog nur eine kleine Rente und lebte mit ihrem Mann und drei Kindern in einem Dorf, wobei der Ehemann in der Kreisstadt beschäftigt war. Zu seiner Arbeit fuhr der Ehemann täglich mit einem Wagen, der der Schuldnerin gehörte. Einen Auftrag der Gläubigerin, dieses „Familienauto“ zu pfänden, lehnte der zuständige Gerichtsvollzieher ab – zu Recht, wie der BGH nun entschied. Der Familie musste das Fahrzeug zur Sicherung der Existenz verbleiben. Das Gericht betonte jedoch, dass ein Auto für die tägliche Fahrt zur Arbeit nicht erforderlich sei, wenn der Arbeitnehmer in «zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel» benutzen könne. Das sei aber hier wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung in dem ländlichen Gebiet nicht der Fall gewesen.

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Stand: April 2026



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