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Fristeinhaltungen bei Feststellung der Invalidität bei Unfallversicherungen

Neben der Berufsunfähigkeitsversicherung gehört die Unfallversicherung zu einer der wichtigsten Versicherung die ein Bundesbürger zur Absicherung seiner Existenz und die seiner Familie in seinem Portfolio haben sollte. Tritt ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen ein muss der Versicherungsnehmer Fristen beachten die er unbedingt einzuhalten hat. Es handelt sich hierbei um Ausschlussfristen. Werden die Fristen nicht eingehalten kann sich der Versicherer trotz vorliegen eines Versicherungsfalles auf Leistungsfreiheit berufen.

Sollen Ansprüche wegen Invalidität geltend gemacht werden gilt folgendes: Invalidität muss bedingungsgemäß binnen eines Jahres nach dem Unfallereignis eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt worden sein. Diese strenge Fristenregelung dient dem Interesse des Versicherers an der zeitnahem Klärung der Einstandspflicht. Versäumt der Versicherungsnehmer ohne Verschulden diese Fristen besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, unabhängig davon ob Invalidität tatsächlich eingetreten ist.

In der anwaltlichen Praxis stellt sich regelmäßig das Problem, welche inhaltlichen Anforderung an die ärztliche Feststellung der Invalidität zu stellen sind. Grundsätzlich sind an die Feststellung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. So muss aus der ärztlichen Bescheinigung nicht der Grad der Invalidität hervorgehen. Die Feststellung der Unfallbedingtheit des Dauerschadens muss auch nicht richtig sein und auch nicht fristgerecht beim Versicherer zugehen. Es genügt schon, wenn die Feststellung fristgerecht getroffen wurde. Inhaltlich muss aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen, dass ein Dauerschaden vorliegt der die Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person dauerhaft beeinträchtigt. Nur eine solche Bescheinigung wird den berechtigten Interessen des Versicherers gerecht, so dass dieser die Leistungspflicht klären kann.


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Stand: Nov. 2009


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