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Freiwerden des Bürgen bei Abtretung einer dieselbe Forderung besichernden Grundschuld - Teil 01

Ein Gläubiger kann seine Forderung durch mehrere, auch verschiedenartige Sicherheiten besichern lassen. So kommt es häufig vor, dass etwa eine Bank ihre Darlehensforderung gegen einen Schuldner zum einen mit einer Bürgschaft persönlich besichert, zum anderen auch noch eine Grundschuld als dingliche Sicherheit bestellen lässt.
In einer solchen Konstellation haften die verschiedenen Sicherungsgeber dem Forderungsgläubiger als Gesamtschuldner. Das heißt, dass der Gläubiger von jedem der Sicherungsgeber Zahlung der besicherten Forderung verlangen kann, wenn diese Forderung fällig ist und der Hauptschuldner nicht bezahlen kann. Nimmt der Gläubiger einen der Sicherungsgeber in Anspruch und wird er von diesem befriedigt, kann der in Anspruch genommene Sicherungseber sodann anteilig Ersatz von dem oder den anderen Sicherungsgeber(n) verlangen. Diesen Ersatzanspruch nennt man Rückgriffsanspruch oder auch Regressanspruch und findet ihn in §§ 774 Abs. 1 und 2, 426 BGB geregelt.

Beispiel:
G hat eine Darlehensforderung in Höhe von 10.000 Euro gegen S, die von A mittels einer Grundschuld (Wert: 200.000 Euro) besichert wird. Zugleich wird dieselbe Forderung mit einer Bürgschaft des B besichert.
Nimmt G nun A in Anspruch, weil S nicht bezahlen kann, und zahlt A an G die geforderten 10.000 Euro, so kann A bei B Rückgriff nehmen (sog. Regress). Weil A und B beide jeweils zur Hälfte als Gesamtschuldner hafteten, beträgt die Höhe des Regressanspruchs gegen B die Hälfte von 10.000 Euro, also 5.000 Euro.

Gibt die Bank vor Inanspruchnahme der Sicherheiten eine der Sicherheiten frei, etwa indem sie darauf verzichtet, so trifft das Gesetz in § 776 BGB die Regelung, dass der übrig gebliebene Sicherungsgeber in der Höhe von seiner Sicherungsschuld frei wird, in der er Regress bei dem anderen Sicherungsgegner hätte nehmen können.

Beispiel:
Wie oben, nur entlässt diesmal G den A aus seiner Grundschuld, indem er auf diese verzichtet. G kann zwar B immer noch wegen der Bürgschaft in Anspruch nehmen, soweit S nicht bezahlt. Allerdings ist B infolge des Entlassens des A aus der Grundschuld in der Höhe frei geworden, in welcher er bei A hätte Regress nehmen können, wenn G ihn nicht entlassen hätte. Da der Regressanspruch des B bei A 5.000 Euro betragen hätte, wird B in Höhe von 5.000 Euro frei. G kann deshalb bei B nur noch die Zahlung von 5.000 Euro verlangen.

Diese Regelung ist durchaus gerechtfertigt, denn wäre es anders, könnte der Forderungsgläubiger durch das Freilassen von einem der Sicherungsgeber den Regress des anderen Sicherungsgebers verhindern und diesen somit benachteiligen.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2014


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