Freigabe des Geschäftsbetriebs in der Insolvenz: Teil 2 - Probleme
Im laufenden Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb wie jeden anderen Vermögensgegenstand aus der Insolvenzmasse freigeben, wenn er davon ausgehen muß, dass die dadurch entstehenden Kosten die Einkünfte für die Masse übersteigen werden. Gerade bei Kleinstbetrieben, die nur vom Schuldner selbst geführt werden und dessen Lebensunterhalt bilden, wird dieses Mittel in der Praxis häufiger angewandt.Der hierdurch erzielte Gewinn bildet für den Schuldner insolvenzfreien Neuerwerb und ist damit dem Zugriff des Insolvenzverwalters zunächst entzogen. Aufgrund seiner Obliegenheiten gemäß § 295 InsO ist der Schuldner aber die Verpflichtung eingegangen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit die Gläubiger durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn er angestellt arbeiten würde.
M.a.W.: Zwar hat der Insolvenzverwalter durch die Freigabe des Betriebs keinen direkten. Zugriff auf die Einkünfte des selbständigen Schuldners, aber aufgrund der Obliegenheit des §§ 295, 296 InsO würde es zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn keine Zahlungen an den Insolvenzverwalter erfolgen würden.
In der Praxis wird der Insolvenzverwalter mit dem Schuldner vereinbaren, dass dieser monatlich oder quartalsweise Betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegt und dementsprechende Zahlungen an den Insolvenzverwalter leistet. Von den Gewinnen der Firma wird noch ein – dem Pfändungsfreibetrag der §§ 850 ff. ZPO entsprechender – Betrag für den Lebensunterhalt des Schuldners sowie ein Vorschuß auf die im Folgemonat zu erwartenden Kosten abzuziehen sein. Der danach verbleibende Restgewinn geht an den Insolvenzverwalter, aber eben nicht aufgrund seiner insolvenzrechtlichen Verfügungsbefugnis sondern aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schuldner auf Grundlage der Abtretungserklärung nach § 295 InsO. Diese Variante kann allerdings nur auf der Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit funktionieren.
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Stand: Dezember 2025
Normen: §§ 295 InsO, 296 InsO
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