Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 12-2 Wahl der Unternehmensform
12.4. Wahl der Unternehmensform
Wird am Entschluss festgehalten, den Schritt in die Selbständigkeit zu gehen, muss der Existenzgründer schließlich eine Unternehmensform wählen. Je nach persönlicher, fachlicher, unternehmerischer und wirtschaftlicher Eignung stehen dabei unterschiedliche Wege offen.
Da diese Möglichkeiten zahlreich sind, sollen im Folgenden beispielhaft nachstehende Unternehmensformen genannt sein:
- Gründung oder Beitritt einer Gesellschaft (AG, GbR, GmbH, GmbH & Co KG, KG, OHG),
- Gründung oder Übernahme einer so genannten „Einpersonengesellschaft“,
- Eröffnung oder Übernahme eines Einzelunternehmens
Beispiel 100: Mögliche Gesellschaftsformen
Bei der Wahl der Gesellschaftsform kommen folgende Möglichkeiten besonders in Betracht: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & CO KG, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft. Neben diesen Gesellschaftsformen des deutschen Rechts ist zudem die Gründung einer Gesellschaftsform einer anderen Rechtsordnung denkbar. Zu nennen ist hier besonders die englische limited.
Welche Unternehmensform für den Existenzgründer am besten geeignet ist, muss dieser stets für sich selbst entscheiden.
Bei der Entscheidung bietet es sich jedoch an, folgende Kriterien besonders zu berücksichtigen:
- die persönliche Haftung,
- die unternehmerische Unabhängigkeit,
- die unternehmerische Entscheidungsfreiheit,
- die Höhe des unternehmerischen Risikos,
- der Kapitalbedarf
Selbstverständlich schließt die Gründung oder der Beitritt einer Gesellschaft das Franchising nicht aus. Einerseits ist es auf lange Sicht möglich, ein eigenes Franchisesystem zu schaffen. Andererseits kann eine Gesellschaft natürlich Franchisenehmer werden, obgleich das Franchising eine starke Personenbezogenheit (4.1.2.) erkennen lässt.
Beispiel 101: Wahl der Unternehmensform
Der Vorteil einer Einzelunternehmung besteht in der hohen Unabhängigkeit und dem freien Entscheidungsspielraum. Das unternehmerische Risiko ist jedoch sehr hoch, zudem haftet der Unternehmer persönlich. Die Gründung oder der Beitritt einer Gesellschaft ermöglicht eine Verteilung und Reduzierung des unternehmerischen Risikos. In den Fällen der GbR, OHG und KG (hier nur bei den Komplementären) haftet der Unternehmer persönlich. In den Fällen der KG (hier nur der Kommanditist), der GmbH sowie der AG haftet grundsätzlich nicht der Unternehmer, sondern die Gesellschaft. Bei Gesellschaften kann der Unternehmer zudem vom Fachwissen der Mitunternehmer profitieren, muss die Gewinne jedoch mit diesen teilen.
Beispiel 102: Einpersonengesellschaften
Der Begriff Gesellschaft lässt in der Regel vermuten, dass das Unternehmen im Eigentum von zumindest zwei Personen steht. Das besondere an der Einpersonen GmbH ist jedoch, dass die Gesellschaft im Eigentum einer einzelnen Person steht. Neben der GmbH kann zudem eine Aktiengesellschaft im Eigentum einer einzelnen Person stehen. Eine Sonderform stellt weiterhin die GmbH & Co KG dar. Denkbar ist dabei, dass eine Einpersonen GmbH als unbeschränkt haftender Gesellschafter und der alleinige Gesellschafter der GmbH als beschränkt haftender Gesellschafter der GmbH & Co KG fungiert.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.

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Stand: Mai 2026
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