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Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 08-1 Rechte und Pflichten des Franchisenehmers

8. Rechte und Pflichten des Franchisenehmers


8.1. Grundlegendes zu den Rechten

Die Rechte des Franchisenehmers resultieren ebenfalls aus dem Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung und können sich zudem aus den Regelungen des Verhaltenskodex ergeben.

Im Folgenden werden nachstehende Rechte des Franchisenehmers betrachtet:

  • Nutzungsrechte (8.1.1.),
  • Unterstützung durch den Franchisegeber (8.1.2)

8.1.1. Nutzungsrechte

Ein beachtlicher Vorteil des Franchisings im Vergleich zu anderen selbständigen Tätigkeiten kann für den Franchisenehmer darin bestehen, bei minimiertem Aufwand und reduziertem Risiko einen erheblichen Nutzen zu ziehen. Dieser Vorteil besteht im positiven Image des Franchisegebers. Der Franchisenehmer wird zur Nutzung der Marke des Franchisegebers berechtigt und kann so von dessen Image profitieren. Wie umfangreich die Nutzungsrechte ausgestaltet sind, ergibt sich in der Regel aus dem Franchisevertrag.

Beispiel 61: Allgemeines zu den Nutzungsrechten
In der Regel erhält der Franchisenehmer vom Franchisegeber ein beachtliches Know-How und wird berechtigt, die Produkte des Franchisegebers unter dessen Marke zu vertreiben. Die Nutzungsrechte müssen sich nicht ausschließlich auf den Systemgegenstand beziehen, sondern können zudem beispielsweise einen Zugang zum Intranet des Franchisenetzes beinhalten.


Beispiel 62: Nutzungsrechte
X schließt mit der bekannten Burger-Kette Y einen Franchisevertrag. X wird künftig ein Lokal in der Innenstadt führen und dort die Produkte der Kette vertreiben. Er erhält nicht nur das Know-How, wie die Burger herzustellen sind, sondern kann diese unter dem allseits bekannten Namen anbieten und verkaufen und sich über das Intranet der Y mit anderen Franchisenehmern austauschen.


8.1.2. Unterstützung durch den Franchisegeber

In vielen Fällen begründet der Franchisenehmer durch das Franchiseverhältnis seine unternehmerische Existenz. Er ist daher nicht zwangsläufig mit der Führung eines Betriebes vertraut und verfügt oft noch nicht über das spezifische Wissen, den Systemgegenstand zu erstellen und/oder korrekt zu vertreiben. Der wirtschaftliche Erfolg des Franchisenetzes hängt jedoch vor allem vom Erfolg der einzelnen Franchisenehmer ab. Deshalb ist der Franchisegeber in den meisten Fällen darum bemüht, seine Vertragspartner nach Kräften zu unterstützen. Regelmäßig enthält der Franchisevertrag daher konkrete Regelungen, die eine Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber vorsehen.

Beispiel 63: Unterstützung durch den Franchisegeber
Unterstützung leistet der Franchisegeber primär durch Beratung, Schulung und durch das Systemhandbuch. Die Unterstützung kann jedoch je nach Franchisenetz noch weiter gefasst sein: Finanzielle und juristische Unterstützung und Beratung sind ebenso denkbar, wie beispielsweise technische Hilfe und Beratung im IT Bereich.


8.1.2.1. Erstberatung


Die Erstberatung erfolgt in der Regel nachdem der Franchisevertrag geschlossen wurde und noch bevor der Franchisebetrieb eröffnet wird. Der Franchisegeber hilft seinen Franchisenehmern dabei, den jeweiligen Franchisebetrieb zu planen und stellt dazu notwendiges Know-How für den Aufbau und die spätere Führung des Betriebes zur Verfügung. Wie umfangreich die Erstberatung ausfällt, hängt vom jeweiligen Franchisenetz ab. Oftmals beinhaltet sie jedoch eine Standortplanung und Standortanalyse. Weiterhin erhält der Franchisenehmer bei den Mietvertragsverhandlungen und dem Kontakt zu Banken und Behörden oftmals Unterstützung von seinem Franchisegeber.

Beispiel 64: Erstberatung
X, der sich bei der bekannten Fastfood Kette Y als Franchisenehmer beworben hatte, wird als neuer Franchisenehmer in das Franchisenetz der Y aufgenommen. Sodann wird er von Y bei der Wahl des künftigen Verkaufsstandorts beraten. Als X sich daraufhin für einen bestimmten Standort entscheiden konnte, erhält er von Y ein bewährtes Finanzierungskonzept und die für die Bank notwendigen Finanz- und Konzeptpläne.


8.1.2.2. Erstschulung


Durch die Erstschulung wird der Franchisenehmer mit dem Franchisesystem vertraut gemacht. So soll erreicht werden, dass der Franchisenehmer und gegebenenfalls dessen Arbeitnehmer bestmöglich auf den späteren Betriebsalltag vorbereitet werden. Der Umfang der Erstschulung kann je nach Art des Franchisings und von Franchisesystem zu Franchisesystem unterschiedlich ausfallen.

Beispiel 65: Erstschulung
Endlich steht der Eröffnung des Lokals des X nichts mehr im Wege. Nachdem die Standortwahl, die Finanzierung und die Personalfragen geklärt sind, soll er nun mit seinem späteren Arbeitsalltag vertraut gemacht werden.Dazu veranstaltet Y zunächst einen Workshop, bei dem neue Franchisenehmer das notwendige Know-How zur Betriebsführung erhalten. Anschließend soll X in einer Praxisphase bei einem bereits etablierten Betrieb das theoretische Wissen in die Tat umgesetzt erleben.


8.1.2.3. Laufende Schulungen

Damit das Franchisenetz auf Dauer erfolgreich sein kann, muss das technische und betriebswirtschaftliche Know-How stets aktuell gehalten werden. Durch laufende Schulungen erhalten der Franchisenehmer und gegebenenfalls dessen Angestellte daher regelmäßig die Möglichkeit, das Fachwissen auf den neusten Stand zu bringen.

Beispiel 66: Laufende Schulungen
Um den Wissensstandart der Netzmitglieder stets aktuell zu halten, veranstaltet Y vier Mal im Jahr Schulungen für seine Franchisenehmer und deren Arbeitnehmer.


8.1.2.4. Systemhandbuch

Das Systemhandbuch (Franchise-Handbuch oder Manual) enthält das schriftlich festgehaltene Spezialwissen des Franchisegebers und ist dem Franchisenehmer bei Abschluss des Franchisevertrages zu übergeben. Das Manual beschreibt die Art und Funktionsweise des Franchisenetzes und erläutert dieses anhand von relevanten Daten.

Beispiel 67: Systemhandbuch
Das Systemhandbuch der Burger-Kette Y wurde dem X bereits bei Abschluss des Franchisevertrages überreicht. Neben allgemeinen Informationen zu Y (die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte von Y) enthält das Handbuch genaue Angaben über die Unternehmensphilosophie, die Ziele und Vorstellungen des Franchisegebers. Es wird somit genau beschrieben, was Y von seinen Franchisenehmern erwartet und wie sich diese im Geschäftsalltag zu verhalten haben.Zusätzlich enthält das Handbuch notwendiges Handlungswissen zur Betriebsführung.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
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  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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