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Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 07-3 Grundlegendes zu den Pflichten


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Christian Metzger  wissenschaftlicher Mitarbeiter
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7.2. Grundlegendes zu den Pflichten

Bereits bekannt sind die vorvertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Franchisegebers: Die Aufklärungspflicht (5.2.) und die Widerrufsbelehrung (5.3.). Im Folgenden werden die Pflichten des Franchisegebers beschrieben, die innerhalb der Vertragslaufzeit bestehen. Wie die Rechte, können sich die Pflichten teilweise aus dem Franchisevertrag und aus den Regelungen des Verhaltenskodex ergeben. Sie beziehen sich auf die Verwaltung und Entwicklung des Franchisesystems und somit vor allem auf die Betreuung der Franchisenehmer über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg. Erfüllt der Franchisegeber seine vertraglichen Leistungspflichten nicht, so ist er dem Franchisenehmer gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig (9.3.1.).


Die Leistungspflichten des Franchisegebers gliedern sich in:

  • Hauptpflicht (7.2.1.),
  • Nebenpflichten (7.2.2.)

7.2.1. Hauptpflicht


Naturgemäß besteht die Hauptpflicht des Franchisegebers darin, den Franchisenehmer in das Franchisenetz zu integrieren und ihn zur Nutzung der Franchise zu berechtigen. Der Franchisegeber muss die Franchisenehmer demnach in die Lage versetzen, über den Systemgegenstand verfügen zu können. Ein grundlegendes Merkmal des Franchisings ist jedoch, dass es nicht nur bei einer Nutzungsberechtigung bleibt. Zusätzlich zur Nutzungsberechtigung vermittelt der Franchisegeber seinen Franchisenehmern das zur Nutzung notwendige Handlungswissen. Das Know-How ist ein Teil des Franchisepaketes. Unter dem Franchisepaket ist ganz allgemein die Summe aller Leistungen des Franchisegebers an den Franchisenehmer zu verstehen. Es umfasst somit neben der Hauptpflicht die Nebenpflichten.

Beispiel 59: Vermittlung von Know-How
Das Know-How, also das Spezialwissen kann beispielsweise in der Erstschulung, durch das Systemhandbuch oder durch Fortbildungskurse (8.1.2.) vermittelt werden.


7.2.2. Nebenpflichten

Unter den Nebenpflichten des Franchisegebers sind alle Pflichten zu verstehen, die dieser neben seiner Hauptpflicht erfüllen muss. Während die Hauptpflicht über die Dauer des Franchiseverhältnisses stets gleich bleibt, können die Nebenpflichten je nach dem Zeitpunkt der Zusammenarbeit variieren. Die Nebenpflichten vor der Eröffnung des Franchisebetriebes können sich daher von den Nebenpflichten zum Zeitpunkt der Eröffnung oder während des eigentlichen Betriebes unterscheiden.

Beispiel 60: Nebenpflichten des Franchisegebers
Beispiele für die Nebenpflichten sind die Beratungen und Betriebsplanungen für den Franchisenehmer oder der Gebietsschutz.

Unter den Nebenpflichten des Franchisegebers sind alle Pflichten zu verstehen, die dieser neben seiner Hauptpflicht erfüllen muss. Während die Hauptpflicht über die Dauer des Franchiseverhältnisses stets gleich bleibt, können die Nebenpflichten je nach dem Zeitpunkt der Zusammenarbeit variieren. Die Nebenpflichten vor der Eröffnung des Franchisebetriebes können sich daher von den Nebenpflichten zum Zeitpunkt der Eröffnung oder während des eigentlichen Betriebes unterscheiden. Beispiele für die Nebenpflichten sind die Beratungen und Betriebsplanungen für den Franchisenehmer oder der Gebietsschutz.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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