Logo FASP Group

Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising Teil 04 - 1 Franchisepartner

4. Franchisepartner

4.1. Grundlegendes zu den Franchisepartnern

Es wurde bereits angesprochen (1.1.), dass sich beim Franchising

  • Franchisegeber (4.1.1.) und
  • Franchisenehmer (4.1.2.)

als Vertragspartner gegenüber stehen.

Dieser Abschnitt betrachtet die Kooperationspartner. Anschließend wird die Vertragsverhandlung (5.) thematisiert.

4.1.1. Franchisegeber

Der Ethikkodex beschreibt den Franchisegeber unter Punkt 2.2. durch den zweiten Spiegelstrich als...

„...Eigentümer oder zumindest Nutzungsberechtigter des Firmennamens, Warenzeichens oder einer anderen besonderen Kennzeichnung seines Netzes.“

Als Unternehmer beabsichtigt der Franchisegeber, seine selbst erstellten und/oder fremdbezogenen Produkte, Technologien und/oder Dienstleistungen über das Franchisenetz möglichst flächendeckend zu vermarkten. Durch die Franchisenehmer richtet der Systemgeber ein Vertriebssystem ein. Dadurch ist er in der Lage, die eigene Wettbewerbsposition zu sichern und den Marktanteil seiner Produkte zu vergrößern. Es ist daher die Aufgabe des Franchisegebers, sein Franchisesystem zu steuern, weiterzuentwickeln und an die Gegebenheiten des Marktes anzupassen. Der Franchisegeber zeichnet sich dadurch aus, dass er über ein multiplizierbares und somit leicht zu übertragendes, innovatives und bereits am Markt bewährtes Konzept verfügt. Der Ethikkodex verlangt daher, dass der Franchisegeber seine Geschäftsidee vor der Einrichtung eines Franchisenetzes durch ein Pilotprojekt erprobt haben muss. Das erprobte unternehmerische Gesamtkonzept gibt der Franchisegeber dann durch das Franchisepaket (7.2.1.) an die Franchisenehmer weiter.

Beispiel 30: Franchisegeber                                                                                                                                                                                            Der leidenschaftliche Koch Karl Clever (K) brachte nach einer Chinareise, die er durch einen Lottogewinn finanzierte, zahlreiche exotische Rezepte mit. Da er sich schon lange selbständig machen wollte, möchte er nun in der „China-Food Branche“ tätig werden. Da nach der Reise noch genügend finanzielle Ressourcen vorhanden sind, möchte er in mehreren Städten Filialen eröffnen. K informiert sich und ist der Meinung, im Franchising nun das ideale Vertriebssystem gefunden zu haben. Munter möchte er sich beim Deutschen Franchise-Verband als Franchisegeber eintragen lassen. Erstaunt stellt K jedoch fest, dass er für den DFV als Franchisegeber (noch) nicht geeignet ist: Zwar lässt sein Konzept Potential erkennen, es ist aber noch zu jung und nicht auf dem Markt etabliert.Ein Franchisegeber sollte über ein Franchisesystem verfügen, das zumindest durch ein Pilotprojekt erfolgreich am Markt erprobt worden ist.

Beispiel 31: Multiplikation des Konzepts                                                                                                                                                                        Ein typisches Kennzeichen des Franchisekonzepts ist dessen Multiplizierbarkeit. Darunter ist zu verstehen, dass sich das Franchisekonzept leicht verfielfältigen lässt. Als Beispiel für die Multiplikation des Franchisekonzepts kann McDonald’s herangezogen werden. Das Konzept, ein umfangreiches Angebot bei „schnellem Service in angenehmen Ambiente“ zu bieten, lässt sich weltweit übernehmen.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-15-1

Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertriebsrechtFranchiserechtFranchisenehmer-Franchisegeber
RechtsinfosVertriebsrechtFranchiserecht
RechtsinfosFranchiserecht
RechtsinfosVertriebsrecht