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Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 1-2 Grundtypen des Franchising


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Christian Metzger  wissenschaftlicher Mitarbeiter
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1.2. Grundtypen des Franchising

Das Franchising lässt sich in drei Grundtypen unterteilen:

  • Vertriebs-Franchising (1.2.1.),
  • Dienstleistungs-Franchising (1.2.2),
  • Produkt-Franchising (1.2.3)

Tatsächlich kommt es oft zu einer Vermischung der Grundtypen. Die Reinformen treten in der Praxis hingegen nur selten auf.

1.2.1. Vertriebsfranchising

Gegenstand des Vertriebsfranchisings ist der Vertrieb von Gütern oder Erzeugnissen. Die Franchise kann entweder direkt vom Hersteller oder von einem Händler erteilt werden. Sie ist nicht auf einzelne Produkte beschränkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte Leistungspaket des Franchisegebers. Der Franchisenehmer unterliegt in der Konzeption und Organisation der Unternehmensführung, sowie in der Gestaltung der Werbung und des Geschäftslokals den strengen Vorgaben des Franchisegebers.

Beispiel 3: VertriebsfranchisingBekannte Vertreter das Vertriebsfranchising sind Eismann und Yves-Rocher. So übernimmt Yves-Rocher beispielsweise die Kaltmiete und Einrichtung der Verkaufsräume des Franchisenehmers. Dieser bietet wiederum ausschließlich das Sortiment von Yves-Rocher an und entrichtet eine am erwarteten Umsatz orientiere Gebühr. Diese Gebühr beinhaltet zudem eine Werbepauschale, da Werbemaßnahmen von Yves-Rocher selbst durchgeführt werden.

Das Vertriebs-Franchising gliedert sich wie folgt: 

  • Hersteller-Franchise,
  • Händler-Vertriebs-Franchise

1.2.1.1. Hersteller-Franchise 

Bei der Hersteller-Franchise stammen die vertriebenen Produkte vom Franchisegeber selbst und tragen dessen Marke.

Beispiel 4: Hersteller-Franchise
Berti Frost (B) ist Betreiber eines mobilen Franchisenetzes, über das Tiefkühlwaren vertrieben werden. B ist zugleich Hersteller der Waren, die seine Marke tragen.B vergibt demnach Hersteller-Franchisen.


1.2.1.2. Händler-Vertriebs-Franchise

Im Gegensatz zum Hersteller-Franchise stammen die vertriebenen Produkte beim Händler-Vertriebs-Franchise weder vom Franchisegeber, noch tragen sie dessen Marke. Der Franchisegeber gibt die Herstellung der Produkte lediglich bei einem Dritten in Auftrag.

Beispiel 5: Händler-Vertriebs-Franchise
Ein Konkurrent von B aus Beispiel 4 ist ebenfalls Betreiber eines mobilen Franchisenetzes, produziert die angebotenen Waren jedoch nicht selbst. Er bezieht sie vom Tiefkühlspezialisten K. Alt GmbH. Die Produkte tragen zudem den Markennamen der K. Alt GmbH.Der Konkurrent des B vergibt demnach Händler-Vertriebs-Franchisen.

1.2.2. Dienstleistungsfranchising

Beim Dienstleistungsfranchising steht die Erbringung von Dienstleistungen unterschiedlicher Art im Vordergrund. Der Franchisenehmer erbringt diese unter dem Handelsnamen oder dem Warenzeichen des Franchisegebers nach dessen Richtlinien. In der Praxis nimmt diese Form des Franchisings den wichtigsten Platz ein.

Beispiel 6: Dienstleistungsfranchising
Es greifen - unter anderem - McDonald’s und Holiday Inn auf diesen Typ des Franchisings zurück. Am Beispiel von McDonald’s lässt sich die einheitliche Gestaltung des Franchisekonzepts klar erkennen. Die Aufmachung der Restaurants, die Preisgestaltung und das eigentliche Angebot der Restaurants und somit der Franchisenehmer sind stets identisch.

1.2.3. Produktfranchising

Kennzeichnend für das Produktfranchising ist, dass der Franchisenehmer neben dem Vertrieb die Herstellung, Verarbeitung oder Veredelung eines Produkts nach dem Rezept des Franchisegebers unternimmt. Die Begriffe Produkt-Franchising und industrielles Franchising können dabei synonym verwendet werden.

Beispiel 7: Produktfranchising
Das wohl bekannteste Beispiel des Produktfranchisings ist Coca-Cola. Der Getränkehersteller erteilt fremden Abfüllbetrieben die Franchise, also das Vorrecht, die Getränke nach dem Rezept von Coca-Cola in Flaschen, die das Etikett von Coca-Cola tragen, abzufüllen und schließlich zu vertreiben.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.

 


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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