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Fortsetzung der Gesellschaft durch schlichten Fortsetzungsbeschluss

Eine Fortsetzung der Gesellschaft durch schlichten Fortsetzungsbeschluss (Fußnote) ohne die bei einer wirtschaftlichen Neugründung erforderliche Registerkontrolle nach §§ 7,8 GmbHG ist nicht möglich, wenn die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG als vermögenslos gelöscht ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn die gelöschte Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist, sondern auch im Fall der gelöschten, tatsächlich aber nicht vermögenslosen Gesellschaft. GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 7 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: (Fußnote)


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Stand: Dezember 2025



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