Fortgeltung der Vertragsstrafe bei neuem Fertigstellungstermin?

Sachverhalt:

Der Auftragnehmer hat sich gegenüber dem Auftraggeber zur Montage einer Fassade verpflichtet. Es wurde vereinbart, dass die Montagearbeiten bis zum 31. Januar 1989 fertig gestellt sein müssen. Weiterhin sah der Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,075 Prozent der Auftragssumme pro Tag, maximal fünf Prozent vor.

Die Parteien verschoben sechs Monate vor Ablauf dieser Frist, den Fertigstellungstermin auf den 30. April 1989. Der Auftragnehmer beendete seine Arbeiten erst im Herbst des Jahres 1989. Der Auftraggeber macht gegenüber dem Auftragnehmer einen Vertragsstrafeanspruch in Höhe von etwa 125.000 EUR geltend.

Entscheidung:

Die Rechtsprechung verneint einen Vertragsstrafeanspruch des Auftraggebers, da er diesen Anspruch nicht auf die Vertragsstrafenregelung im Bauvertrag stützen könne. Die Parteien haben den ursprünglichen Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben. Sie hätten daher klarstellen müssen, dass auch der neue festgesetzte Termin strafbewehrt sein soll bzw. eine neue Strafbewehrung vereinbaren müssen. Dies sei aber vorliegend gerade nicht geschehen.

Praxistipp:

Verlängern die Parteien eine mit Vertragsstrafe bewehrte Fertigstellungsfrist einvernehmlich, sollte der Auftraggeber darauf achten, dass die Vertragsstrafenregelung auch für den neuen Fertigstellungstermin seine Geltung behält. Dies sollte schriftlich fixiert werden. Wird keine Abrede über die Fortgeltung der Vertragsstrafenregelung getroffen, entscheiden die Umstände des Einzelfall darüber, ob die ursprüngliche Vertragsstrafevereinbarung Bestand hat.

Von einer Fortgeltung der Vertragsstrafenregelung ist in der Regel dann auszugehen, wenn diese terminneutral formuliert ist. Ist aber die Vertragsstrafevereinbarung auf bestehende Termine bezogen, wird man von einer Übertragung auf den neuen Fertigstellungstermin umso weniger ausgehen können, je gewichtiger die Terminverschiebung ist.


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Stand: September 2005


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