Form und Fristen bei der Geltendmachung für Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz

3) Form und Frist

Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches ist form- und doppelt fristgebunden.

Dies ist wichtig für den Arbeitgeber, da die Einrede der Verjährung möglich ist.

a) außergerichtlich

Gemäß § 15 Absatz 4 AGG muss der Entschädigungsanspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntniserlangung schriftlich geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung durch den Arbeitgeber und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Einen Anspruch auf Begründung des Beschäftigungsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg gewähren diese Vorschriften nicht.

Diese Frist kann einzelvertraglich oder im Rahmen von Tarifverträgen verlängert, aber nicht verkürzt werden.

b) gerichtlich
Im Fall der Ablehnung kann der Benachteiligte seine Entschädigungsansprüche gerichtlich geltend machen. Jedoch ist auch diese fristgebunden. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung beträgt gemäß § 61b Absatz 1 ArbGG drei Monate. Diese Frist beginnt mit der schriftlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs und schließt somit also nicht an die Zweimonatsfrist des § 15 Absatz 4 AGG an. Die Fristberechnung richtet sich demnach nach § 187 BGB.

Die richtige Klageart für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist die normale Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht. Es empfiehlt sich die Stellungnahme eines unbezifferten Klageantrags, gegebenenfalls verbunden mit einer Mindestforderung.


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Stand: 01.11.2006


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Normen: § 15 Abs. 4 AGG

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