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Forderungsausfallgefahr für Mitgesellschafter: Verjährung von Gesellschafts Einlageansprüchen zum 31.12.2004 (neues Schuldrecht)

1.: Forderungsausfallgefahr für Mitgesellschafter

2.: Haftungsfalle für Geschäftsführer

Zum 31.12.2004 verjähren besonders viele Ansprüche, unter anderem alle Einlageforderungen von Gesellschaften, die zwischen dem 01.01.1975 und dem 31.12.2001 begründet wurden.

Nach altem Schuldrecht (bis 31.12.2001) unterlagen die Einlageansprüche der GmbH einer dreißigjährigen Verjährung. Mit Einführung des neuen Schuldrechts am 01.01.2002 gilt aber die neue dreijährige Regelverjährung – und damit eine deutlich kürzere Frist. Diese Frist läuft nunmehr spätestens zum 31.12.2004 ab, sofern die alte, 30-jährige Verjährungsfrist nicht schon vor diesem Datum abgelaufen ist.

Betroffen sind unter anderem Forderungen aus Gründung oder Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft gegen die Gesellschafter, die ihre Einlage noch nicht vollständig geleistet haben.

Weiterhin dürfte dies auch für Fälle der verdeckten Sacheinlage gelten.

Neue Verjährungsregelung:

Nach den Übergangsregelungen des EGBGB gilt die neue Regelverjährung für alle am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche, soweit hierdurch die Verjährungsfrist nicht verlängert wird. Tritt durch die neue Regelverjährung eine Verkürzung ein, wird diese vom 1. Januar 2002 an berechnet. Im Ergebnis bedeutet dies, dass mit dem Ende dieses Jahres die ersten Ansprüche verjähren, die der neuen dreijährigen Frist unterliegen.

Anwendung auch auf Gesellschaftereinlagen zwar umstritten – aber Gesetz.

Die Anwendung der neuen Regelverjährung auf Einlageforderungen der GmbH ist in der Literatur nicht kritiklos geblieben. Besonders bei der GmbH ist die Diskrepanz zu der fünfjährigen Verjährung des Differenzhaftungsanspruchs (§ 9 GmbHG) und des Rückzahlungsanspruchs (§ 31 GmbHG), aber auch der durch die neue Regelung geschwächte Gläubigerschutz Anlass, die dreijährige Regelverjährung als für das GmbH-Recht unpassend abzulehnen. Die Literatur will zur Lösung solcher Fälle unter anderem auf den § 195 BGB a.F. und die frühere dreißigjährige Verjährung zurückgreiffen, oder § 199 IV BGB mit seiner zehnjährigen Verjährungsfrist anwenden. Schließlich sorgt Art. 229 § 6 VI EGBGB noch für Unklarheiten hinsichtlich des Anwendungsbereichs der §§ 194 ff BGB, denn während die Geltung der §§ 194 ff. BGB ausdrücklich auf das Handels- und das Umwandlungsgesetz ausgedehnt wird, ist das GmbH-Gesetz gerade nicht genannt. Dies ist jedoch bislang weder in rechtsprechung noch Gesetzgebung aufgegriffen worden. Daher sollte von einer dreijährigen Regelverjährung ausgegangen werden, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden.

Besondere Umsicht ist geboten, um eine Anspruchsverjährung und deren mögliche Folgen zu verhindern.

Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Fälligkeitszeitpunkt der Forderung zu legen. Dieser ist entweder bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt oder wird durch einen späteren Gesellschafterbeschluss gem. §46 Nr2 GmbHG festgesetzt.

Geschäftsführerhaftung

Da für die Umsetzung des Einforderungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung oder der entsprechenden Satzungsbestimmung die Geschäftsführer der GmbH zuständig sind, sind auch diese von den Veränderungen im Verjährungsrecht mittelbar betroffen. Denn durch die stark verkürzte Regelverjährung, ist deren Haftungsrisiko erheblich gestiegen, könnten Geschäftsführer doch gem. § 43 II GmbHG haftbar gemacht werden, wenn Einlageansprüche aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr eingefordert werden können.

Handlungsbedarf

Wir raten daher alkles Gesellschaftern wie Geschäftsführern dringend, auf die Geltendmachung ausstehender Stammeinlagen noch in 2004 ein gesteigertes Augenmerk zu legen. Wir beraten Sie gerne.


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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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