Forderungsausfallgefahr für Mitgesellschafter: Verjährung von Gesellschafts Einlageansprüchen zum 31.12.2004 (neues Schuldrecht)

1.: Forderungsausfallgefahr für Mitgesellschafter

2.: Haftungsfalle für Geschäftsführer

Zum 31.12.2004 verjähren besonders viele Ansprüche, unter anderem alle Einlageforderungen von Gesellschaften, die zwischen dem 01.01.1975 und dem 31.12.2001 begründet wurden.

Nach altem Schuldrecht (bis 31.12.2001) unterlagen die Einlageansprüche der GmbH einer dreißigjährigen Verjährung. Mit Einführung des neuen Schuldrechts am 01.01.2002 gilt aber die neue dreijährige Regelverjährung – und damit eine deutlich kürzere Frist. Diese Frist läuft nunmehr spätestens zum 31.12.2004 ab, sofern die alte, 30-jährige Verjährungsfrist nicht schon vor diesem Datum abgelaufen ist.

Betroffen sind unter anderem Forderungen aus Gründung oder Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft gegen die Gesellschafter, die ihre Einlage noch nicht vollständig geleistet haben.

Weiterhin dürfte dies auch für Fälle der verdeckten Sacheinlage gelten.

Neue Verjährungsregelung:

Nach den Übergangsregelungen des EGBGB gilt die neue Regelverjährung für alle am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche, soweit hierdurch die Verjährungsfrist nicht verlängert wird. Tritt durch die neue Regelverjährung eine Verkürzung ein, wird diese vom 1. Januar 2002 an berechnet. Im Ergebnis bedeutet dies, dass mit dem Ende dieses Jahres die ersten Ansprüche verjähren, die der neuen dreijährigen Frist unterliegen.

Anwendung auch auf Gesellschaftereinlagen zwar umstritten – aber Gesetz.

Die Anwendung der neuen Regelverjährung auf Einlageforderungen der GmbH ist in der Literatur nicht kritiklos geblieben. Besonders bei der GmbH ist die Diskrepanz zu der fünfjährigen Verjährung des Differenzhaftungsanspruchs (§ 9 GmbHG) und des Rückzahlungsanspruchs (§ 31 GmbHG), aber auch der durch die neue Regelung geschwächte Gläubigerschutz Anlass, die dreijährige Regelverjährung als für das GmbH-Recht unpassend abzulehnen. Die Literatur will zur Lösung solcher Fälle unter anderem auf den § 195 BGB a.F. und die frühere dreißigjährige Verjährung zurückgreiffen, oder § 199 IV BGB mit seiner zehnjährigen Verjährungsfrist anwenden. Schließlich sorgt Art. 229 § 6 VI EGBGB noch für Unklarheiten hinsichtlich des Anwendungsbereichs der §§ 194 ff BGB, denn während die Geltung der §§ 194 ff. BGB ausdrücklich auf das Handels- und das Umwandlungsgesetz ausgedehnt wird, ist das GmbH-Gesetz gerade nicht genannt. Dies ist jedoch bislang weder in rechtsprechung noch Gesetzgebung aufgegriffen worden. Daher sollte von einer dreijährigen Regelverjährung ausgegangen werden, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden.

Besondere Umsicht ist geboten, um eine Anspruchsverjährung und deren mögliche Folgen zu verhindern.

Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Fälligkeitszeitpunkt der Forderung zu legen. Dieser ist entweder bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt oder wird durch einen späteren Gesellschafterbeschluss gem. §46 Nr2 GmbHG festgesetzt.

Geschäftsführerhaftung

Da für die Umsetzung des Einforderungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung oder der entsprechenden Satzungsbestimmung die Geschäftsführer der GmbH zuständig sind, sind auch diese von den Veränderungen im Verjährungsrecht mittelbar betroffen. Denn durch die stark verkürzte Regelverjährung, ist deren Haftungsrisiko erheblich gestiegen, könnten Geschäftsführer doch gem. § 43 II GmbHG haftbar gemacht werden, wenn Einlageansprüche aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr eingefordert werden können.

Handlungsbedarf

Wir raten daher alkles Gesellschaftern wie Geschäftsführern dringend, auf die Geltendmachung ausstehender Stammeinlagen noch in 2004 ein gesteigertes Augenmerk zu legen. Wir beraten Sie gerne.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2004


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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