Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren - Verfahren und Wirkung der Feststellung zur Insolvenztabelle
1. Ablauf der Forderungsanmeldung
Aufgrund der Gläubigerlisten schreibt der Insolvenzverwalter alle ihm bekannten Gläubiger an und fordert sie auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Veröffentlichung in Tageszeitung und Internet ermöglichen jedem Gläubiger Kenntnis von den eröffneten Insolvenzverfahren zu erlangen. Diese Kenntnismöglichkeit gilt im Streitfall auch gegen den Gläubiger, wenn er etwa erst nach Abschluß des Insolvenzverfahrens tatsächlich Kenntnis vom Verfahren erlangt und die Verteilung der Insolvenzmasse bereits durchgeführt ist.
Die Wirkung der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle entspricht der eines rechtskräftigen Urteils, d.h. die Forderung verjährt erst nach 30 Jahren und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger – soweit nicht bei natürlichen Personen die Restschuldbefreiung entgegensteht – die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug wie aus einem Urteil betreiben.
Bei der Forderungsanmeldung im Privatinsolvenzverfahren soll der Gläubiger entsprechend § 177 Abs. 2 InsO darauf hinweisen, ob es sich hierbei um Forderungen aus unerlaubter Handlung, also sog. Deliktsforderungen handelt. Deliktsforderungen unterfallen nicht der Restschuldbefreiung. Sie können zwar während des Insolvenzverfahrens nicht zwangsweise durchgesetzt werden, aber sie bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen und sind nach Abschluß des Insolvenzverfahrens auch wieder vollstreckbar.
2. Prüfung der angemeldeten Forderungen
Die Insolvenztabelle wird durch den Treuhänder / Insolvenzverwalter geführt. Die Prüfung der Forderungen erfolgt in einem nichtöffentlichen Termin im Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren.
3. Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung
Wenn der Insolvenzverwalter oder einer der anderen Gläubiger der Forderungsanmeldung widerspricht, unterbleibt die Festestellung. Der anmeldende Gläubiger hat dann lediglich die Möglichkeit seine Forderung im Wege der Feststellungsklage durchzusetzen.
4. Bestreiten des Schuldners - von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen
Ein Widerspruch des Schuldners hat keinen Einfluß auf die Feststellung einer Forderung zur Tabelle. M.a.W., die Forderung kann trotz des Schuldnerwiderspruchs festgestellt und bei etwaigen Verteilungen berücksichtigt werden.
Der Widerspruch des Schuldners hat lediglich Auswirkungen für den Charakter der Forderung. Gegen den Widerspruch des Schuldners muß der anmeldende Gläubiger den Deliktscharakter im Wege der Feststellungsklage geltend machen. War die Forderung bereits tituliert kehrt § 184 Absatz 2 InsO die Sachlage um: hier muß der Schuldner binnen eines Monats Klage erheben, ansonsten ist der Deliktscharakter der Forderung festzustellen. Die Forderung bleibt dann bestehen und auch nach Verfahrensabschluß vollstreckbar.
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Stand: Dezember 2025
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