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Film- und Medienfonds –keine „Blockbuster“ unter den Anlageprodukten

Etwa ab dem Jahre 2000 boomten Film- und Medienfonds als Anlageprodukte. In diesem Beitrag soll versucht werden, rechtliche Struktur, Problematik und „Ausstieg“ aus diesen Fonds zu erläutern.

I. Rechtsnatur

Film- und Medienfonds sind zumeist GmbH & Co. KGs, also Kommanditgesellschaften, deren einzig persönlicher haftender Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist. Die Anleger werden als Kommanditisten eingeworben. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben aber Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen.

Deutschland war in dieser Zeit das einzige Land, in dem für Anleger bei Investitionen in Medienfonds steuerlich Totalverluste im Erstjahr berücksichtigt wurden und zwar auch dann, wenn der der Fonds in Deutschland überhaupt kein Geld investierte.
Die Geschäftsführer der Medien- und Filmfonds waren meist nicht aus der Medienbranche, so dass das notwendige Wissen für diesen schwierigen Markt zumeist fehlte. Tatsächlich erwirtschafteten nur wenige Film- und Medienfonds überhaupt jemals Gewinne.

II. Steuerliche Betrachtung

Die Film- und Medienfonds haben den Anlegern neben dem Wertverlust ihres Anteils auch erhebliche steuerliche Probleme beschert. Die Finanzverwaltung wirft den Fondsanbietern vor, es sei bei Auflage der Aktienfonds überhaupt keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden gewesen. Die Anleger wollten nie Geld mit den Filmen verdienen, deshalb hätten sie auch keine die Einkommensteuer mindernde Verluste verdient. Bei einigen Fondskonstruktionen ist man außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fondsgesellschaften gegebene Rückzahlungsgarantien anders zu bilanzieren haben. Das hat zur Folge, dass die Verluste der Aktienfonds sich bilanziell „neutralisieren“. Schließlich beschloss das Bundeskabinett am 24.11.2005 rückwirkend für den 11.11.2005 eine Beendigung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei „Steuersparfonds“, zu denen auch die Film- und Medienfonds gehören.

Wegen der geänderten steuerlichen Betrachtungsweise müssen Schätzungen zufolge ca.72.000 Anleger Steuervorteile von rund zwei Milliarden Euro zurückzahlen. Hinzu kommen geschätzte 700 Millionen Euro Strafzinsen. Dazu könnten weitere aberkannte Steuervorteile von 450 Millionen Euro kommen, weil viele Fonds noch geprüft werden.

Unter diesen Gesichtspunkten fragen sich die Anleger vermehrt, wie sie sich möglichst schonend von den im doppelten Sinn Verlust bringenden Fondsanteilen trennen können.

III. Mangelnde Risikoaufklärung

Die Medien- und Filmfonds wurden intensiv mit dem Versprechen der Steuerersparnis vermarktet. In vielen Fällen wurde jedoch nicht, oder jedenfalls nicht ausreichend, über das Verlustrisiko dieser Aktienfonds, das bis zum Totalverlust des angelegten Geldes führen kann, aufgeklärt. Dann kann Schadensersatz wegen mangelnder Risikoaufklärung geltende gemacht werden.

IV. Verschweigen von Provisionen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den vergangenen Jahren mehrmals deutlich darauf hingewiesen, das Banken und Anlageberater verpflichtet sind, den Anleger über Provisionen aufzuklären, die von der Fondsgesellschaft oder Dritten an die Verkäufer und / oder Vermittler gezahlt werden. In den Emissionsprospekten sind diese häufig nur als ein Gesamtposten erwähnt. Meist geht daraus jedoch nicht hervor, welchen Prozentsatz z.B. die Bank genau von der Anlagesumme erhält.
In diesen Fällen können die Anleger das eingezahlte Geld und den entgangenen Gewinn erstattet verlangen. Ist die Fondsbeteiligung kreditfinanziert, gehört zum Schadensersatzanspruch auch, dass der Anleger von weiteren Darlehensverbindlichkeiten freigestellt wird.

V. Fehlen der Widerrufsbelehrung

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Banken und Anlageberater verpflichtet, den Anleger bei Erwerb des Fondsanteiles darüber zu informieren, dass deren Willenserklärung widerrufen werden kann. Auch hier ist die Rechtsfolge die Rückabwicklung des Fondskaufs und ggf. die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten.


Dieser Beitrag ist der Zeitschrift "Mittelstand und Recht" Ausgabe III / 2010 entnommen.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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