Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 10 – Zeitpunkt der Zinszahlung, Zinsdauer, Zinseszinsen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.6. Zeitpunkt der Zinszahlung

Die Gesetzliche Grundregelung sieht vor, dass die Zinsen jeweils nach Ablauf eines Jahres für das vergangene Jahr zu zahlen sind. Hiervon können die Parteien aber abweichende Vereinbarungen treffen, was bei Bankdarlehen regelmäßig der Fall ist. Solche Vereinbarungen sind wirksam, solange sie so eindeutig formuliert sind, dass der Bankkunde erkennen kann, wann er für welchen Zeitraum welche Zinsen zu entrichten hat. So kann z.B. eine monatliche oder eine quartalsweise Zinszahlung vereinbart werden. Die Bank kann sich mit dem Darlehensnehmer auf einen genauen Zahlungszeitunkt einigen. So kann z.B. in einem Vertrag geregelt werden, dass die Zinsen für den jeweiligen Monat bis zum 05. oder zum 15. des Monats zu entrichten sind.

Bei sogenannten Ratenkreditverträgen zahlt der Darlehensnehmer jeden Monat eine bei Vertragsschluss festgesetzte, immer gleich hohe Rate zurück, die sich jeweils aus einem Tilgungs- und einem Zinsteil zusammensetzt. Weil der Zinsteil vom noch offenen Darlehensbetrag abhängt, sinkt im Laufe der Zeit der Zinsteil der festen Darlehensraten.

Zinsen müssen nicht fortlaufend entrichtet werden. Sie können für die gesamte Nutzungsdauer des Kapitals (Vertragsdauer) im Vorhinein berechnet und von der Darlehenssumme einbehalten werden.


2.7. Zinsdauer

Die Pflicht zur Zahlung der Zinsen beginnt in der Regel mit dem Empfang der Darlehenssumme und nicht schon wenn die Summe aus dem Vermögen der Bank ausscheidet. Das heißt, bevor der Darlehensnehmer das Geld nicht empfangen hat, ist er nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.

Die Bank ist verpflichtet, die Darlehenssumme dem Darlehensnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. Für diese Dauer der Kapitalnutzungsmöglichkeit muss der Darlehensnehmer die vereinbarten Zinsen bezahlen.

Besteht für den Kreditnehmer keine Kapitalnutzungsmöglichkeit mehr, d.h. hat der Kreditgeber den gewährten Betrag zurück erhalten, endet die Zinspflicht.


2.8. Zinseszinsen

Zinsenzinsen, d.h. Zinsen auf die Zinsen sind keine Bestandteile des Kreditpreises.

Gem. § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Zahlt also der Darlehensnehmer seine Raten nicht oder nicht rechtzeitig zurück, so muss er für den Zeitraum, in welchem er mit der Rückzahlung in Verzug ist, die offenstehenden Raten verzinsen.
Für die Zinsen selbst dürfen hingegen keine Verzugszinsen erhoben werden, § 289 BGB. Hieraus folgt, dass Zinsen ihrerseits nicht verzinst werden dürfen, was als sogenanntes „Zinses-Zins-Verbot“ bezeichnet wird. Verzugszinsen und Darlehenszinsen berechnen sich daher in der Regel immer nur anhand der offenstehenden Tilgungsrate bzw. dem offenen Restschuldbetrag, während der Zinsteil von der Bank nicht verzinst werden darf (vgl. zum Verzugszins ausführlich Kapitel 2.11.)

Beispiel

A befindet sich mit der Rückzahlung einer Darlehensrate in Höhe von 110.000 € gegenüber der B-Bank seit 3 Monaten in Verzug. 10.000 € dieses Betrages sind Zinsen, die er der Bank vertragsgemäß schuldet.
Will die Bank nun Verzugszinsen für die drei Monate geltend machen, darf sie diese nicht auf einen Betrag in Höhe von 110.000 € erheben, sondern nur für einen Betrag in Höhe vom 100.000 €. Auf die Zinsen in Höhe von 10.000 € dürfen nicht nochmal Zinsen erhoben werden.

Zur Sicherstellung des Zinseszinsverbotes muss die Bank für die Zinsen, die die Bankkunden entrichten, ein besonderes „Unterkonto“ einrichten und die anfallenden Zinsen getrennt vom geschuldeten Darlehensbetrag auf das eingerichtete Unterkonto verbuchen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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