Fehlende Unterlagen können zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe führen


Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht sind die erforderlichen Unterlagen über die Einkommensverhältnisse rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Reicht der Antragsteller die verlangten Unterlagen auch trotz mehrmaliger Aufforderung des befassten Gerichts nicht rechtzeitig oder unvollständig ein, kann das bis zur nachträglichen Aberkennung der Prozesskostenhilfe führen.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens den Anspruch auf Prozesskostenhilfe nachträglich gestrichen, da der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung nicht die vollständigen vom Gericht verlangten Unterlagen einreichte.

Nach der Aufhebung des Bewilligungsbescheides teilte die Gewerkschaft des Klägers zwar mit, dass dieser Arbeitslosengeld II bezöge, was das Gericht jedoch nicht als ausreichend erachtete. Dies hatte zur Folge, dass der Prozesskostenhilfeantrag auf Grundlage der Unterlagen durch das Landesarbeitsgericht endgültig abgelehnt wurde.


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Stand: Juni 2007


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Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Gericht / Az.: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 11 Ta 205/06

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