Fahrverbote – Teil 10 – Führerscheinentzug

4.3 Beschränktes Fahrverbot

Schon in § 25 I S. 1 StVG ist dem Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben, das Fahrverbot auf Kraftfahrzeuge "jeder oder einer bestimmten Art" zu erstrecken. Die Alternative des beschränkten Fahrverbots kommt erst in Betracht, wenn keine (ausreichenden) Gründe für das Absehen vom Fahrverbot vorliegen. Das beschränkte Fahrverbot ist in erster Linie für Berufskraftfahrer konzipiert.

Eine Beschränkung des Fahrverbotes auf "bestimmten Arten" kann, laut des OLG Hamm, sich nach dem Verwendungszweck, einer bestimmten Bauart oder einer bestimmten Ausrüstung des Fahrzeugs richten. Eine Einschränkung, welche sich auf bestimmte Fabrikate, eine bestimmte Art der Nutzung, eine bestimmte Zeit der Nutzung, einen bestimmten Fahrzweck oder auf das Fahrzeug eines bestimmten Halters bezieht, soll hingegen unzulässig sein. (OLG Hamm VRR 2010, 352)

Ein Problem, welches in der Jurisprudenz vermehrt auftritt, ist die Uneinheitlichkeit der Gerichte. Das AG Lüdinghausen nahm beispielsweise an, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, welche zum Fahrverbot führen würde, eine Beschränkung des Fahrverbots auf Fahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft erlassen werden könne.[1] Das Fahrverbot wurde letztendlich auch in dieser Form vollstreckt, woran sichtbar ist, dass es (bisher) keine starren Voraussetzungen für die "bestimmte Art" der Kraftfahrzeuge zu geben scheint.

5 Führerscheinentzug

Neben dem Fahrverbot gibt es die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zum Fahrverbot ist diese Variante wesentlich stärker und trifft den Betroffenen härter.

5.1 Allgemeines

Der, wohl praktisch relevanteste, Unterschied zum Fahrverbot liegt in der Ungewissheit, ob der Führerschein zurückerlangt werden kann. Im Gegensatz zum Fahrverbot endet der Entzug der Fahrerlaubnis nicht nach einem festgesetzten Zeitraum und wird im Anschluss automatisch ausgehändigt, sondern der Täter/Betroffenen muss meistens durch Maßnahmen die "Wiedererlangung seiner Fahreignung" beweisen. Die häufigste und auch bekannteste dieser Maßnahmen ist der sog. "Idiotentest" oder MPU (siehe 8.). Gemäß § 69a StGB wird zur der Entziehung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist (siehe 5.2.1.3) zwischen 6 Monaten und 5 Jahren verhängt, in welcher es nicht möglich ist, eine Fahrerlaubnis zu erlangen.

5.2 Führerscheinentzug im Strafverfahren

In der Strafrechtsdogmatik ist der wichtigste Unterschied im Gegensatz zum Fahrverbot, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um keine Nebenstrafe, sondern eine sog. Maßregel handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel verfolgt andere Ziele als die Nebenstrafe des Fahrverbotes, welche als "Denkzettel" gedacht ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor dem (ungeeigneten) Kraftfahrer, welchem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Des Weiteren gilt, ebenso im Gegensatz zur Nebenstrafe des Fahrverbotes, dass die Maßregel schuldunabhängig verhängt werden kann.

Zur Erläuterung des Wortes schuldunabhängig muss kurz - stark vereinfacht - auf die strafrechtswissenschaftliche Dogmatik eingegangen werden.
Die Strafbarkeit eines Verhaltens gliedert sich grundsätzlich in den Tatbestand, die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Ein stark vereinfachtes Beispiel: A hat den B mit Hilfe seiner Pistole erschossen.
Der Tatbestand des Totschlags gem. § 212 StGB ist "wer einen Menschen tötet" (ohne Mörder zu sein). A hat den B durch einen Schuss getötet, also liegt der Tatbestand problemlos vor. Die Rechtswidrigkeit ist grundsätzlich indiziert. Es können Gründe bei Verdacht angeführt werden, welche die Strafbarkeit "verhindern" z.B. Notwehr gem. § 32 StGB. Die Schuld ist ebenso grundsätzlich gegeben, außer es kommen Schuldausschließungsgründe in Betracht, wie z.B. Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB. In diesem Beispiel hätte sich A gem. § 212 strafbar gemacht.
Der Grund der Ausführungen ist die Möglichkeit, sich durch z.B. einen Alkoholrausch in den Zustand der "Schuldlosigkeit" zu begeben (wofür es aber "schematische Lösungen" gibt).

Dieses Problem des Alkoholrausches spielt aufgrund der Schuldunabhängigkeit bei dem Entzug der Fahrerlaubnis allerdings keine Rolle.

5.2.1 Regelstraftaten

Einige sog. Regelstraftaten sind in § 69 II StGB genannt. Das wären die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB, die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB, unter bestimmten Voraussetzungen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB sowie des Vollrausches gem. § 323a StGB, wenn dieser sich auf eine der vorher genannten Taten bezieht. Diese Regelstraftaten indizieren die, später noch ausführlich behandelte, Voraussetzung des § 69 StGB der Ungeeignetheit. Die restlichen Voraussetzungen müssen selbstverständlich ebenso vorliegen. Die Regelstraftaten indizieren zwar die Strafbarkeit, was den Richter aber nicht komplett, wenn auch zu weiten Teilen, von der Begründungspflicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis befreit. Es besteht also ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Eine solche Ausnahme wäre beispielsweise bei dem Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB gegeben, wenn der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nur vor- bzw. zurücksetzen will, um einen "verkehrsstörenden Zustand zu beseitigen."[2]

5.2.2 Tatbestand der Entziehung der Fahrerlaubnis

Gem. § 69 StGB muss der Täter eine rechtswidrige Tat, "die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen hat, begangen haben. Aufgrund dieser Tat muss der Täter weiterhin verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt worden sein, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, weshalb im oberen Teil (siehe 5.2) eine kurze Darstellung der Schuldsystematik dargestellt wurde. Abschließend entzieht das Gericht dem Täter die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In diesen Fällen liegt allerdings "ersatzweise" zumeist die Anordnung eines Fahrverbotes vor.


[1] AG Lüdinghausen, Urt. v. 14.01.2013, Az: 19 OWi-89 Js 1648/12-197/12.

[2] Düsseldorf StV 1991, 21.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Fahrverbote und Führerscheinentzug“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Maik Papiernick, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-85-4.


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Stand: Januar 2018


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Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

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