Fahrverbote – Teil 08 – Gründe I

4.2 Gründe

Im Weiteren sollen einige Standardfälle für das Absehen vom Fahrverbot anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung dargestellt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass es sich bei den Beispielen zumeist um keine "Linie" handelt, sondern es immer ein Ergebnis aus der Gesamtabwägung der Einzelkriterien darstellt.

4.2.1 „Augenblickversagen“

Das "Augenblickversagen" gehört, wie oben bereits dargestellt, in die Gruppe der Standardfälle beim Absehen vom Fahrverbot. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass je höher die gefahrene Geschwindigkeit, desto höher sind die zu stellenden Anforderungen an die Aufmerksamkeit bzgl. des Augenblickversagens.[1]
In der Rechtsprechung wurde ein Augenblickversagen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts angenommen, bei welcher das Ortseingangsschild übersehen wurde und die Ortschaft als solche nicht eindeutig zu erkennen war.[2] Weiterhin wurde in einem ähnlichen Fall dem Absehen von Fahrverbot zugestimmt, wenn die Ortseingangsschilder nicht den Verwaltungsvorschriften entsprechend aufgestellt wurden.[3] Das Amtsgericht Meißen sah ein Augenblickversagen auch vorliegend, wenn zur Nachtzeit die Geschwindigkeit in einem Bereich überschritten wurde, welcher schon zur Tageszeit den Eindruck der Außerörtlichkeit erweckt.[4] Ein weiterer positiver Fall bzgl. des Absehens vom Fahrverbot betraf eine Tempo-30-Zone, welche zugleich mit oder unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild begann.[5] Abschließend wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ein Absehen von Fahrverbot auf die Unterschreitung der, bei einer Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich einzuhaltenden, Mindestentfernung von 200 m zu Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung gestützt, außer die Mindestentfernung wurde aus einem sachlichen Grund (Gefährdung durch die überhöhte Geschwindigkeit gerade im Messbereich) unterschritten.[6]
In einem, häufig im Fernsehen dargestellten, Fall, in welchem der Mann mit seiner schwangeren Frau, welche schon bzw. vermeintlich schon in den Wehen liegt, mit überhöhter Geschwindigkeit außerorts "geblitzt" wird, wird grundsätzlich von einer "leichten Fahrlässigkeit" auszugehen sein.[7] Ein ähnlich gelagerter Fall des Betroffenen, welcher die Geschwindigkeit überschritt, um zu seiner schwer kranken Mutter zu fahren, wurde auch mit dem Absehen vom angedachten Fahrverbot bedacht.[8] Des Weiteren ist ein "auswärtiger Fahrer", welcher auf einer dreispurigen, autobahnmäßig ausgebauten, Fahrbahn einer Landstraße mit Mittelleitplanke ein Verkehrsschild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 Km/h übersieht, nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er "auf einer solchen Straße nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen" braucht.[9]
Bei Rotlichtverstößen kann auch von einem Augenblickversagen ausgegangen werden, wenn der Betroffene versehentlich auf das falsche Lichtzeichen achtete.[10]

4.2.2 Beruf

Neben dem Augenblicksversagen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn es für den Betroffenen, wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte, unzumutbar ist. Insbesondere kann dieser Fall einschlägig sein, wenn die Existenz des Betroffenen oder der Arbeitsplatz gefährdet ist. Allerdings reicht es nicht aus, wenn der Betroffene nur die Angst hat, dass er bei der Verhängung eines Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz verlieren könnte.[11] Außerdem ist der Betroffene als Arbeitnehmer dazu verpflichtet ggf. bei seinen Urlaubsplanungen auf die Vorstellungen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.[12] Der Betroffene kann also nicht damit argumentieren, dass er keinen Urlaub nehmen kann, um die Folgen des Fahrverbotes für sein Arbeitsverhältnis zu begrenzen, da er sich diesen schon anders "verplant" hatte. Der Richter muss sich allerdings, wenn "durch die Verhängung des Fahrverbotes eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten würde", mit der Frage befassen, ob das Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt werden kann (dazu: 4.3 beschränktes Fahrverbot).[13]
Die Tatsache, dass einem Geschäftsführer, welcher die Fahrerlaubnis benötigt, um Aufträge zu akquirieren, ein Fahrverbot droht, reicht noch nicht für das Absehen aus beruflichen Gründen aus.[14] Genauso wurde bei einem betroffenen Taxiunternehmer, welcher vier Fahrzeuge besitzt, ein Absehen aus beruflichen Gründen verneint, wenn eine Einstellung eines "Ersatzfahrers" möglich wäre.[15] Andererseits wurde einem Taxiunternehmer, welcher nur ein Taxi besaß, welches er selber fuhr, ein Absehen vom Fahrverbot zugesprochen.[16]
Einem Arbeitnehmer, welcher in Wechselschichten arbeitet und dessen Arbeitsplatz 25 km vom Wohnort entfernt liegt, sowie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, wurde ein Absehen ermöglicht.[17] In dem Fall eines Kleinunternehmers als Servicetechniker, der das einzige Fahrzeug seines Betriebes selbst steuert, wurde aufgrund der besonderen Härte der Folgen des Fahrverbots von selbigen abgesehen.[18] Gleiches galt für den Betroffenen, bei welchem vermutet wurde, dass er, aufgrund seines Alters und seiner freiberuflichen Bindung an ein Unternehmen, nur schwer einen neuen Arbeitsplatz finden könnte.[19] Auch bei dem Geschäftsführer eines großen Industriebetriebes, welcher mehrere Zweigstellen in den neuen Bundesländern hat, für welche der Betroffene zuständig ist, wurde auf das Absehen vom Fahrverbot erkannt.[20] In einem weiteren Fall wurde bei einem selbständigen Verleger, welcher nur zwei Innendienstmitarbeiter beschäftigt, aber eine große Kilometeranzahl durch seine außendienstlichen Geschäfte "abreißt", auf ein Absehen vom Fahrverbot erkannt.[21]
Abschließend bleibt die Erkenntnis, dass das Absehen vom Fahrverbot nur in einer sonst "aussichtslosen" Situation gewährt wurde, wie anhand der überwiegenden Zahl der positiven Fälle bei selbständigen Kleinunternehmern zu erkennen ist.


[1] Deutscher, NZV 1999, 112.

[2] OLG Celle NZV 1998, 254.

[3] BayObLG VRS 1995, 130

[4] AG Meißen zfs 2003, 570.

[5] OLG Hamm NStZ-RR 1999, 313.

[6] OLG Köln VRS 1996, 62.

[7] OLG Karlsruhe VA 2002, 78.

[8] AG Bad Salzungen zfs 2008, 168.

[9] OLG Karlsruhe VA 2006, 66.

[10] AG Frankfurt NZV 2008, 371.

[11] OLG Hamm VA 2004, 196.

[12] OLG Hamm VA 2005, 86.

[13] OLG Karlsruhe VA 2005, 13.

[14] OLG Jena VA 2005, 49.

[15] OLG Düsseldorf DAR 1997, 282.

[16] OLG Oldenburg NZV 1995, 405.

[17] OLG Dresden DAR 1998, 401.

[18] OLG Braunschweig zfs 1996, 194.

[19] OLG Hamm zfs 1996, 316.

[20] AG Stadtroda zfs 1999, 173.

[21] AG Königs Wusterhausen zfs 2001, 39.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Fahrverbote und Führerscheinentzug“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Maik Papiernick, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-85-4.


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Stand: Januar 2018


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