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Fahrverbote – Teil 07 – Absehen vom Fahrverbot

3.2.2.5 Weiteres

Abschließend sollen noch weitere einzelne Gründe für ein Fahrverbot nach § 25 OWiG kurz angesprochen werden. Im Falle des Überholens, "obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage" sowie "dabei ein Überholverbot nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt" ist, ist ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen, wenn aus der Ordnungswidrigkeit eine Gefährdung oder Sachbeschädigung resultierte gem. Nr. 19.1.1/2 BKat.
Des Weiteren hat der Betroffene mit einem Fahrverbot von einem Monat zu rechnen, welcher gem. Nr. 83.3 BKat "Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren" ist "auf der durchgehenden Fahrbahn".
Gem. Nr. 89b.2 BKat hat der Fahrer, welcher einen Bahnübergang trotz Wartepflicht überquert, wenn rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, die Schranken sich senken oder geschlossen sind, ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt, mit einem Fahrverbot von 1 Monat zu rechnen, wenn das Verhalten fahrlässig* war.
In Falle eines vorsätzlichen Missachtens der Wartepflicht am Bahnübergang wird gem. Nr. 244 BKat sogar ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
Bei einem wiederholten Verhalten nach Nr. 152.1 BKat (eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung gesperrte Straße befahren) wird ebenso ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen.
Zuletzt ist ein, in der jüngeren Vergangenheit häufig medial vertretener, Fahrverbotsgrund die Teilnahme an einem Fahrzeugrennen im Straßenverkehr gem. Nr. 248 BKat.

3.3 Exkurs: "Generelle Fahrverbote"

Die Vermischungsgefahr der "Generellen Fahrverbote" mit den verhängten "Fahrverboten" im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht besteht aufgrund der gemeinsam verwendeten Terminologie des "Fahrverbotes". Ein generelles Fahrverbot ergeht für bestimmte Bereiche (Innenstädte, Autobahnen) in bestimmten Zeiträumen (Nachtstunden, Wochenenden) und kann von der Art des Fahrzeugs (PKW, LKW) sowie von weiteren Spezifikationen des Fahrzeugs ("Umweltplakette") abhängen. Eines der bekanntesten generellen Fahrverbote in Deutschland ist das sog. "Sonntagsfahrverbot". Nach dem Sonntagsfahrverbot dürfen LKW über 7,5 Tonnen bzw. LKW, welche einen Anhänger mit sich führen, an Sonntagen von 0-22 Uhr nicht fahren. Es gibt jedoch sowohl gesetzliche (z.B. verderbliche Waren) als auch behördliche Ausnahmen von dem Sonntagsfahrverbot, auf welche jedoch nicht weiter eingegangen werden soll.

4 Absehen vom Fahrverbot

4.1 Allgemeines

Die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot wird anhand von vieler Einzelkriterien, welche in der Person des Betroffenen insbesondere in Anbetracht des drohenden Fahrverbots liegen, geprüft. In der Jurisprudenz hat es sich durchgesetzt, dass ein Absehen vom Fahrverbot möglich sei, wenn "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommener gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände, welche wiederrum einen Ausnahmefall bilden," vorliegen.[1] Die absolute Ausnahme ist das Absehen vom Fahrverbot, welches alkohol- bzw. drogenbedingt verhängt wurde. In diesen Fällen muss das Fahrverbot eine "außergewöhnliche Härte" darstellen.[2] Neben der oben angesprochenen "leichten Fahrlässigkeit" bzw. des "Augenblickversagens" haben sich in der Rechtsprechung weitere Standardfälle herauskristallisiert, bei welchen ein Fahrverbot, trotz Vorliegen des Regelfalls, nicht erteilt wird. Diese gefestigten Standardfälle werden zumeist zum Bestandteil der Verteidigungsstrategie ihres Verteidigers. Beachtet werden muss jedoch, dass bei einem Absehen vom Fahrverbot sich die Geldbuße gem. § 4 II BKatV "angemessen" erhöhen soll.


[1] BGHSt 38, 125.

[2] OLG Hamm VRS 1998, 381.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Fahrverbote und Führerscheinentzug“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Maik Papiernick, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-85-4.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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