Fahrverbote – Teil 01 – Fahrverbot

1 Einleitung

Die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestimmt in der heutigen Zeit das gesamte Leben. Es kann allerdings im Verlaufe eines Lebens die Situation entstehen, in welcher diese Berechtigung, zumindest zeitweise, aufgehoben wird. Diese Situation kann neben der beruflichen Existenz auch das soziale Leben gefährden. Im Jahre 2014 wurden in Deutschland über 400.000 Fahrverbote[1] verhängt und zusätzlich knapp 100.000 Führerscheine[2] entzogen. Dabei werden die Begrifflichkeiten des Fahrverbotes und der Entziehung der Fahrerlaubnis umgangssprachlich zumeist synonym benutzt. Das Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis unterscheiden sich jedoch in vielen Punkten, auch wenn das wesentliche Ergebnis gleich ist.

In diesem Buch wird zunächst auf die Erteilung des Fahrverbotes sowie deren rechtliche Gegebenheit eingegangen. Weiterhin wird der formelle Ablauf bei der Erteilung des Fahrverbotes im Strafrecht sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht dargestellt und mögliche "Auswegmöglichkeiten" in der Form des Absehens vom Fahrverbot, anhand von Gerichtsentscheidungen, aufgezeigt. Im Anschluss wird die rechtliche Dogmatik des schwerer wiegenden Entzuges der Fahrerlaubnis dargestellt. Eine Erläuterung der MPU sowie des Punktesystems im Fahreignungsregister (FAER) ist ebenso enthalten wie die Möglichkeit des sog. "Führerscheintourismus". Zusätzlich werden an den betreffenden Stellen praxisrelevante Tipps und Hinweise aufgezeigt werden, welche als "Erste-Hilfe" Maßnahmen gesehen werden können. Bei der Verwendung von juristischen Fachbegriffen, welche mit einem Stern* gekennzeichnet sind, wird es im Punkt "Glossar" am Ende des Buches eine kurze Erläuterung geben.

2 Fahrverbot

Das Fahrverbot kann im Zuge einer Straftat (§ 44 StGB) nach dem Strafrecht oder aufgrund einer Ordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) nach dem Verwaltungsrecht erteilt werden.

2.1 Überblick

Das Fahrverbot ist eine zeitliche Entziehung der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Dabei ist die Erlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen von dem Führerschein, dem amtlichen Dokument, welches diese Erlaubnis verbrieft, zu unterscheiden. Das Fahrverbot wird für 1 bis zu 3 Monate in vollen Monaten verhängt. Es existiert kein 6-monatiges Fahrverbot, worin einer der größten "Mythen" bei der Unterscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis liegt. (5.1)
Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot das "geringere Übel".

2.2 Allgemeine Einführung ins Strafverfahren

Eine kurze Einführung ins Strafverfahren soll zeigen, wie nach der Entdeckung einer Straftat vorgegangen wird. Die erste Phase eines Strafverfahrens ist das Ermittlungsverfahren. Im Ermittlungsverfahren erforscht die Staatsanwaltschaft, meist mit der Hilfe ihrer Ermittlungspersonen der Polizei, den Sachverhalt. Sollte die Polizei bei der (vermeintlichen) Straftat Personen antreffen, welche die Tat gesehen haben bzw. in sie verwickelt sein könnten, werden die betreffenden Personen vor Ort vernommen.

Eine Aussagepflicht, wie es zeitweise suggeriert wird, gibt es vor der Polizei nicht, weder vor Ort, noch bei einer Ladung auf das Revier. In diesem Fall heißt es, zumindest für den Beschuldigten*, "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold."

Die Polizei wird grundsätzlich im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens die Beteiligten der Straftat, also Zeugen, Beschuldigten usw. zur Vernehmung vorladen. Eine Pflicht, diese Vorladung wahrzunehmen, besteht, im Gegensatz zur Vorladung bei der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht bzw. beim Ermittlungsrichter, nicht. Des Weiteren kann jederzeit, also schon im Ermittlungsverfahren, ein Anwalt eingeschaltet werden, welcher beispielsweise die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft anfordern kann. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht* besteht und erhebt dementsprechend öffentliche Klage beim zuständigen Gericht. Sollte der hinreichende Tatverdacht nicht vorliegen, wird das Verfahren eingestellt.

Eine weitere Möglichkeit ist die Einstellung des Verfahrens, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist bzw. die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Weiterhin darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen bzw. muss es durch Auflagen oder Weisungen, wie die Erbringung einer bestimmten Geldleistung, zu beseitigen sein. In der Öffentlichkeit sind diese Einstellungen bekannt geworden durch die Prozesse gegen Ecclestone oder Edathy.
Eine Einstellung wird in vielen Fällen von Verteidigern angestrebt, da sie nicht mit einer Verurteilung gleichzusetzen ist und z.B. kein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis ergehen kann.

Sollte die öffentliche Klage erhoben worden sein, entscheidet das zuständige Gericht im sog. Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren, durch den in der Anklageschrift enthaltenen Antrag, eröffnet oder das Verfahren eingestellt wird. Ob das Hauptverfahren eröffnet wurde, erfährt der Angeklagte mit dem Eröffnungsbeschluss, spätestens mit seiner Ladung zur Hauptverhandlung.
Der Ablauf einer Hauptverhandlung wird in § 243 StPO beschrieben. Die Hauptverhandlung endet, solang keine Einstellung "erreicht" wird, mit dem Urteil. Im Rahmen des Zwischenverfahrens kann anstelle der Erhebung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragen, den das Amtsgericht erlassen kann.
Die Selbstverteidigung ist vor dem Amtsgericht unter mehreren Voraussetzungen möglich, aber bei einem Strafverfahren keinesfalls zu empfehlen.
Durch neumodische Gerichtssendungen ist vermehrt von dem Institut der Pflichtverteidigung* die Rede. Eine Pflichtverteidigung ist notwendig, wenn eine Voraussetzung des § 140 I StPO vorliegt. Schwierig ist die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 II StPO, nach welchem die "Schwere der Tat" oder die "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" entscheidend ist. Als Regel liegt die "Schwere der Tat" vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr zu erwarten ist. Es handelt sich dabei allerdings um keine starre Grenze.

Ausnahmen dieser Regel liegen vor, wenn z.B.:

  • eine Führerscheinsperre auf Lebenszeit verhängt wurde,
  • bei Berufskraftfahrern und sonstigen Personen die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ein mehrmonatiges Fahrverbot droht, die für ihre berufliche Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind,
  • eine fahrlässige Tötung vorgeworfen wird, bei welcher keine Freiheitsstrafe von min. 1 Jahr zu erwarten ist.

Bei der "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" dahingegen ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen unter dem Aspekt, ob im konkreten Einzelfall für einen juristischen Laien erhebliche rechtliche oder tatsächliche Probleme zu erwarten sind. Nach diesem Grundsatz ist eine Pflichtverteidigung beizuordnen, wenn es in der Beweiswürdigung um die Konstellation "Aussage gegen Aussage" geht[3] oder beim Tatbestand des unerlaubten Entfernen vom Unfallorts geprüft werden muss, ob der Angeklagte unter Schock stand bzw. die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit/verminderten Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB vorlagen.[4]


[1] http://de.statista.com/statistik/daten/studie/5339/umfrage/fahrverbote-deutschland/

[2] http://de.statista.com/statistik/daten/studie/233747/umfrage/fuehrerscheinentziehungen-in-deutschland/

[3] OLG Koblenz NStZ RR 2000, 176,

[4] OLG Hamm JMBl NRW 1996, 236f.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Fahrverbote und Führerscheinentzug“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Maik Papiernick, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-85-4.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

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  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

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  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
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