Fälligkeit der Versicherungsleistung in der privaten Unfallversicherung

Nach Nr. 9.1 der AUB 99 ist der Versicherer innerhalb eines Monats zu Zahlung der Versicherungsleistung verpflichtet, nachdem dieser den Versicherungsfall anerkannt hat. Bei Invaliditätsansprüchen verlängert sich die Frist auf drei Monate. Nach den AUB beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Unterlagen zur Feststellung des Versicherungsfalles dem Versicherer vorgelegt hat. Ansatzpunkt für die Invaliditätsbemessung ist die Zeit nach dem Unfall, wobei nach der Rechtsprechung insgesamt nur die ersten drei Jahre nach dem Unfall berücksichtigt werden dürfen.

Da die Anerkennung der Leistungspflicht kein Anerkenntnis im Rechtssinne ist, hat der Versicherer die Möglichkeit, die bereits gezahlten Leistungen nach § 812 BGB herauszuverlangen, wenn die Zahlungen unrechtmäßig geleistet wurden. Hierfür ist der Versicherer aber beweispflichtig.

Hat der Versicherer auf die Anforderung des Versicherungsnehmers überhaupt nicht reagiert bzw. hat er keine Erklärung abgegeben, hat dies zunächst keine Folgen. War dieses Verhalten aber Anlass für eine Klage und erkennt der Versicherer im Prozess die Leistungspflicht an, sind ihm nach § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen.

Lehnt der Versicherer die Leistung ab, wird der Anspruch sofort fällig. Dies gilt aber nur dann, wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Obliegenheiten erbracht hat. Erst ab diesen Zeitpunkt ist der Versicherer in Verzug und es können entsprechende Zinsen geltend gemacht werden.

Nach Nr. 9.4 der AUB ist der Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität erneut bemessen zu lassen. Dies darf aber nur längstens drei Jahre nach dem Unfall erfolgen

Ist der Versicherungsnehmer mit der Höhe der Leistung des Versicherers nicht einverstanden, kann unter Angabe des begehrten Invaliditätsgrades Zahlungsklage erhoben werden. Da der Versicherungsnehmer nach drei Jahren den Grad der Neubemessung der Invalidität verlangen kann, kann in dem Klageantrag der Antrag auf Neubemessung mit aufgenommen werden.

In der Rechtsprechung ist bisher nicht abschließend geklärt, ob der Versicherer auf eine Neubemessung nach drei Jahren hinweisen muss. Lediglich in den Fällen, in denen der Versicherer eine verkürzte Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG setzt, muss der Versicherer nach Auffassung einiger Gerichte auf die Möglichkeit einer Neubemessung hinweisen.


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Stand: März 2007


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Normen: Nr. 9.1, 9.4 AUB 99, § 12 Abs. 3 VVG, § 812 BGB, § 93 ZPO

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