„FUSSBALL WM 2006“: kein eigener Schutz als Marke
Rein beschreibende Bezeichnungen für eine Ware oder eine Dienstleistung können keinen markenrechtlichen Schutz beantragen. Über die beschriebene Tätigkeit hinaus muss der Begriff hinaus kennzeichnend sein. Die Fußball WM ist jedoch ein Ereignis, welches alle vier Jahre stattfindet und somit nicht anders zu bewerten ist als Weihnachten oder Ostern. Letztlich besteht der einzige Unterschied darin, dass die ,,Fußball WM 2006`` einen Veranstalter hat, der gerade die entsprechende Bezeichnung für sich geschützt haben wollte. Jedoch wird mit der Bezeichnung ,,Fußball WM 2006`` lediglich die Veranstaltung beschrieben. Fußball Weltmeisterschaft ist eine nahezu zwangsläufige Bezeichnung dieses Ereignisses und nicht nur den Teilnehmenden bekannt. Dementsprechend urteilte der Bundesgerichtshof, dass ,,der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Angabe ,,Fußball WM 2006`` sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen.`` Bereits der Zusatz FIFA im Sinne von ,,FIFA Fußball WM 2006`` kann zu einer gänzlich anderen Betrachtung führen. Vermieden werden soll lediglich die monopolisierende Wirkung von Markenanmeldungen, in dem für Allgemeinbegriffe Schutz beansprucht wird. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt. Insofern ist erstaunlich, dass die Anmelder der Marke vor allem damit argumentierten, dass die wirtschaftliche Verwertung gefährdet sei, wenn jeder Unternehmer den Namen ,,Fußball WM 2006`` in der Werbung verwenden dürfte. Unjuristisch formuliert ist jedoch gerade die breite (Fußnote) Teilhabe an dem Ereignis ,,Fußball WM 2006`` erwünscht, um die hohen gesellschaftlichen Investitionen zu refinanzieren. Letztlich zeigt die Auseinandersetzung um diese Eintragung jedoch, wie wichtig es für jeden Anmelder einer Marke ist, sich rechtzeitig über Schutzmöglichkeiten beraten zu lassen, um nicht später die hohen Verfahrenskosten für Auseinandersetzungen zahlen zu müssen.
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Stand: Dezember 2025
Normen: §§ 3, 8 MarkenG