Europäisches Erbrecht – Teil 08 – Ausnahme Nachlasseinheit

6.2.2.2 Ausnahme von der Nachlasseinheit

In einigen Situationen kann es aber trotz des Grundsatzes der Nachlasseinheit zu einer Spaltung des Nachlasses kommen. Hauptsächlich ist dies der Fall im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten und nicht-Mitgliedstaaten. Beispielsweise gilt im Verhältnis zwischen Deutschland und der Türkei das oben erläuterte deutsch-türkische Nachlassabkommen, dem der Grundsatz der Nachlasseinheit fremd ist.

Beispiel:

Ein türkischer Staatsangehöriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in den 70er Jahren nach Hamburg verlegt, wo er bis zu Rente arbeitet und dann seinen Ruhestand verbringt. Als er 2017 stirbt, hinterlässt er sein Elternhaus in der Türkei, sowie sein Eigenheim in Hamburg. Die Erben möchten wissen, wie der Nachlass aufgeteilt wird.

    • Da es ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei gibt, wird die EuErbVO zur Bestimmung des Erbstatuts von diesem verdrängt. Nach dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, so dass in Bezug auf den sich in Deutschland befindlichen Nachlass das deutsche Erbrecht angewendet wird, auf den sich in der Türkei befindlichen Nachlass aber das türkische Recht. Es entstehen dann durch die Spaltung zwei unterschiedliche Nachlassmassen, die von den beiden Rechtsordnungen völlig getrennt betrachtet werden. Es wird also nach deutschem und nach türkischem Recht getrennt ermittelt, wer Erbe wird, welchen Anteil welcher Erbe erhält, ob es ein Pflichtteilsrecht gibt etc.

6.2.2.3 Anrechnung des Pflichtteils im Falle der Nachlassspaltung

Weitere Probleme könnten im Falle der Nachlassspaltung auftreten, falls es mehrere Erben gibt, von denen einer allerdings in dem einen Staat nur den Pflichtteil erhält, in dem anderen Staat aber von Erblasser mit einem Anteil am Nachlass bedacht wurde und so praktisch mehr als seinen Pflichtteil erhalten könnte. Verdeutlichen soll dies folgendes Beispiel.

Beispiel:

James Cooper, ein britischer Staatsangehöriger, wuchs in Scarborough in North Yorkshire auf, wo er auch Eigentümer eines kleinen Cottages ist. Da er berufsbedingt vor einigen Jahren nach Deutschland ausgewandert ist, ist er Eigentümer eines Hauses in Oldenburg, in dem er auch immer noch lebt. Für den Todesfall hat er seiner Schwester das Haus in Deutschland zugedacht, sein Sohn soll das Cottage in Scarborough erhalten, wo er auch lebt.

    • Nach britischem Recht können Nachlassspaltungen durchaus vorkommen. Hier wäre es so, dass die EuErbVO nicht für Großbritannien gilt und es auch kein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Großbritannien gibt, das weiterhelfen würde. Aus deutscher Sicht müsste im Todesfall nach der EuErbVO der gewöhnliche Aufenthalt ermittelt werden, der hier Oldenburg ist. Also würde der gesamte Nachlass, auch das Cottage in Scarborough nach deutschem Recht vererbt. Da die EuErbVO aber nicht für Großbritannien gilt und dort daher auch keine Wirkung entfaltet, ist es relevant, wie das Cottage nach britischem Recht vererbt werden würde. Nach britischem Kollisionsrecht würde das Cottage dem britischen materiellen Erbrecht unterstehen. Es käme also zur Nachlassspaltung. Problematisch ist, dass das deutsche Recht den direkten Abkömmlingen, hier dem Sohn des Herrn Cooper einen Pflichtteil am Nachlass zuspricht. Die Schwester des Herrn Cooper würde also zwar Eigentümerin des Hauses in Oldenburg, sein Sohn wäre aber pflichtteilsberechtigt. Bei der Nachlassspaltung würde man die Situation aber so betrachten, als bestünde der Nachlass nur aus dem Haus in Deutschland und der Sohn würde sowohl seinen Pflichtteil am Haus in Deutschland, als auch das Cottage in Scarborough erhalten, ohne dass er dieses auf den Pflichtteil anrechnen müsste. Deshalb werden solche Situationen von den Gerichten meist doch länderübergreifend betrachtet, so dass der Pflichtteil des Sohnes in Deutschland mit dem Wert des Cottages verrechnet würde.

Praxistipp:

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug zu Staaten, in denen die EuErbVO nicht gilt oder zu Staaten, die keine EU-Mitglieder sind, ist es wichtig, sich frühzeitig Gedanken zu machen und sich über die erbrechtlichen Konsequenzen zu informieren. Es ist besonders sinnvoll, mehrere letztwillige Verfügungen zu erstellen, die nach den unterschiedlichen Rechtsordnungen wirksam sind und diese aufeinander abzustimmen. Dies gelingt ab besten, indem man anwaltlichen rat einholt. Einen ersten Überblick über die Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten kann man sich auf folgender Website verschaffen, die als Projekt der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit europäischen Notaren entstanden ist: Fußnote.

6.3 Der „erbenlose“ Nachlass

Bei erbenlosen Nachlässen wurde durch die EuErbVO eine Regelung in Art. 33 EuErbVO geschaffen. Kann kein Erbe ermittelt werden, darf der Staat, in dem sich der Nachlass befindet, diesen aneignen, falls dort Gläubiger vorhanden sind, die dann aus dem Nachlass befriedigt werden können.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Einführung ins europäische Erbrecht“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-015-1.


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Über die Autoren:

Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.

Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Seminare und Vorträge unter anderem zu folgenden Themen an:

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