Erwerbsschaden beim Verkehrsunfall, Teil 1

Verkehrsrecht

Erwerbsschaden beim Verkehrsunfall, Teil 1

Wird eine Person durch einen Verkehrsunfall so in der Gesundheit beeinträchtigt, dass sie nicht mehr in der Lage ist seine Arbeitskraft verletzungsbedingt einzusetzen, besteht ein Anspruch auf den sog. Erwerbsschaden. Dieser Umfasst neben den Verlust des Einkommens auch alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr einsetzen kann. Hierzu gehören unter anderem folgende Positionen:


Karriereschaden

Dem Verletzten ist die Vermögenseinbuße zu ersetzen die er erleidet, weil er aufgrund seiner Verletzung beruflich nicht weiter vorankommt und bei anstehenden Beförderungen nicht berücksichtigt wird, sog. Karriereschaden. Der Geschädigte ist diesbezüglich in der Beweispflicht. Der Beweis kann dadurch erbracht werden, dass er sich auf die Karriere eines Kollegen beruft, der bis zum Zeitpunkt des Unfalls zu den gleichen Bedingungen beschäftigt war.


Eigenleistungen beim Hausbau

Anspruch besteht auf die Kosten die der Verletzte tätigen muss, weil er Bau- und Renovierungsarbeiten aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr eigenhändig ausführen kann. Der Verletzte muss diesbezüglich nachweisen, dass er die Arbeiten tatsächlich selbst durchgeführt hätte. Wegen der Höhe der zu erstattenden Kosten ist es erforderlich, dass die tatsächlichen Kosten anhand von Handwerkerrechnungen nachgewiesen werden. Eine fiktive Abrechnung ist daher nicht möglich.


Versicherungsrechtliche Nachteile

Kommt es aufgrund der Verletzungen zu Prämienerhöhungen in der Lebensversicherung und zu Risikozuschlägen in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder in der Krankentagegeldversicherung, sind diese Kostenbeiträge ebenfalls zu erstatten.

Nicht zu erstatten sind dagegen Verdienstausfälle, die rechts- oder sittenwidrig erzielt worden wären. Hierzu zählen Einkünfte aus Schwarzarbeit oder Einkünfte die aus illegaler Tätigkeit von Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung erzielt worden wären.

Nach der Einführung des Prostitutionsgesetztes dürften der sog. Dirnenlohn dagegen erstattungsfähig sein.



Arbeitslose

Schwierigkeiten bereitet die Berechnung des Erwerbsschadens, wenn der Geschädigte seit längerem arbeitslos oder der berufliche Werdegang unstetig war. Aufgrund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt und der immer größeren Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern, ist bei der Prognose des Erwerbsschadens von einer eher negativen Entwicklung auszugehen. Da ein pauschal geschätzter Mindestschaden nicht zugesprochen werden kann, sollten bei der Darlegung des Schadens stets hinreichenden Anhaltspunkte für die berufliche Entwicklung vorgetragen werden.

Der regelmäßige Wechsel von Arbeitsstellen kann dagegen nicht regelmäßig als Indiz für eine negative berufliche Entwicklung gewertet werden, wenn der Verletzte sich hierbei eine Existenz aufgebaut hat. Es muss in diesen Fällen auch dann zukünftig davon ausgegangen werden, dass eine Berufstätigkeit fortbesteht.


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Stand: Oktober 2006


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