Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 17 – Begriff des Hinzuverdienstes


Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


5.2.1 Begriff des Hinzuverdienstes

Als Hinzuverdienst im Sinne der EM-Rentenberechnung gelten Einkommen aus

  •  abhängiger Beschäftigung,
  •  selbstständiger Tätigkeit,
  •  bestimmten Sozialleistungen die neben der EM-Rente im Inland oder Ausland erwirtschaftet werden.

Unter Hinzuverdienst aus abhängiger Beschäftigung werden jedoch nicht lediglich Lohn-und Gehaltszahlungen verstanden. Vielmehr gelten beispielsweise auch folgende Einkünfte als Hinzuverdienst:

  •  Entgeltfortzahlungen bei Arbeitsunfällen,
  •  Urlaubs-und Weihnachtsgeld (Berücksichtigung für den Monat, in dem die Zahlungen anfallen),
  •  steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse,
  •  Mehrarbeitsvergütung (Berücksichtigung in dem Monat, in dem die Mehrarbeit angefallen ist),
  •  bei Altersteilzeit das Brutto des Teilarbeitsentgeltes plus das Netto Aufstockungsbetrag.

Nicht unter Arbeitsentgelt fallen beispielsweise:

  •  Pflegegeld, das sich am Umfang einer privaten Pflegetätigkeit orientiert und die Pflegeleistung nicht gewerblich (selbstständig oder abhängig angestellt) betrieben wird,
  •  Das Einkommen behinderter Menschen aus der Anstellung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt,
  •  Abfindungen, die vor Rentenbeginn erarbeitet wurden,
  •  Betriebs-und Zusatzrenten,
  •  Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung das Krankengeld für die Arbeitsunfähigkeit, die vor der Rente begonnen hat,
  •  Streikgelder und Aussperrungsstützen, die während eines Arbeitskampfes von der Gewerkschaft gezahlt werden,
  •  Auf der Gehaltsabrechnung offen ausgewiesene Ehe- und Kinderzuschläge, wenn es sich bei diesen um Lohnbestandteile handelt,
  •  Arbeitsentgelt, wenn es sich bei diesem um einen Vorschuss auf die Rente handelt
  •  Direktversicherungen des Arbeitsgebers, die nicht als Arbeitsentgelt zu betrachten sind.

Diese Einkünfte beeinträchtigen die Rentenzahlung also nicht!
Auch dem Arbeitsentgelt vergleichbare Einkommen zählen zum Hinzuverdienst.
Darunter versteht man Bezüge aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, oder auch Diäten von Abgeordneten. Nicht als vergleichbaren Einkommen werden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten betrachtet. Neben diesen darf eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, jedoch nur, wenn damit Zeit- oder Mehraufwand abgegolten werden soll. Trifft das nicht zu, so müssen auch die Aufwandsentschädigungen zum Hinzuverdienst dazugerechnet werden.
Zu Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zählen alle einkommensteuerrechtlichen Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Darunter werden die nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Einkünfte aus Landwirtschaft, selbstständiger Arbeit und auch Gewerbebetrieb verstanden. Einkünfte aus Vermögen oder Vermietung und Verpachtung, die nicht der selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden, wirken sich somit nicht auf die EM-Rente aus. Veräußerungsgewinne sind hingegen zu berücksichtigen, wenn sie höher als der im Einkommenssteuergesetz normierte Freibetrag sind.

Werden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet, so reicht es nicht aus, diese der Rentenversicherung zu melden. In einem solchen Fall ist ein Nachweis erforderlich. Dieser kann durch entsprechende Unterlagen, wie beispielsweise die Bestätigung eines Steuerberaters erbracht werden. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, wird die Rentenversicherung das Einkommen gemäß § 165 SGB VI als ein Zwölftel des Jahreseinkommens des jüngsten Steuerbescheides ansetzen. Wird der Betrieb von Ehegatten gemeinschaftlich geführt und erhält einer von beiden eine EM-Rente, so gilt der Betrag als Hinzuverdienst, der dem Erwerbsgeminderten steuerrechtlich zugeordnet werden kann.

Erhält der Erwerbsgeminderte Sozialleistungen neben der EM-Rente, so sind auch diese als Hinzuverdienst zu betrachten. Hier muss der Erwerbsgeminderte jedoch berücksichtigen, dass nicht der Zahlbetrag als Hinzuverdienst angesehen wird, sonder das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitseinkommen, also das Bemessungsentgelt. Diese Praxis ist nach einem Urteil des BSG mit der Verfassung vereinbar und nicht zu beanstanden (BSG vom 26.6.2008 – B 13/4 R 49/07 R). Der Erwerbsgeminderte kann dadurch also eine Hinzuverdienstgrenze der EM-Renten überschreiten, obwohl der ihm ausbezahlte Betrag tatsächlich niedriger ist.
Der tatsächliche Hinzuverdienst eines Erwerbsgeminderten ergibt sich, in dem alle erwirtschafteten rentenwirksamen Einkünfte addiert werden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


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Stand: Juni 2014


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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
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Telefon: 0221-165377-85

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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