Erkennungsdienstliche Behandlung - Verhältnis § 81 b Alt. 2 StPO - § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG
VG Lüneburg 15.10.2007 3 B 31/07 Ist § 81 b Alt. 2 StPO, der präventivpolizeiliche Befugnisse zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Unterlagen enthält, eine abschließende Vorschrift der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (Fußnote), hätte der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz mit Sperrwirkung für die Länder in vollem Umfang ausgeschöpft, was insoweit zur Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG führen würde. Ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG unwirksam oder wegen § 111 Nds. SOG nicht anwendbar, ist § 81 b Alt. 2 StPO die zutreffende (Fußnote) Rechtsgrundlage für eine erkennungsdienstliche Behandlung. Die fehlerhafterweise auf § 15 Nds. SOG gestützte erkennungsdienstliche Behandlung kann - ohne dass es einer Umdeutung durch die Behörde oder das Gericht bedarf als Maßnahme des § 81 b Alt. 2 StPO gerechtfertigt sein. Nds. SOG § 15 StPO § 81 b Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=strafrecht&nr=3076
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Stand: Dezember 2025