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Erhöhung einer Kapitaleinlage einer GmbH

a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung (Fußnote) ergeben (Fußnote). Der Gegenstand der Sacheinlage kann anstelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss (Fußnote) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden. b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesellschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu seiner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (Fußnote) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist. c) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (Fußnote) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (Fußnote). GmbHG §§ 54, 55, 56 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=22718


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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