Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19% und die Folgen
Es ist nunmehr beschlossene Sache, dass der Umsatzsteuersatz mir Wirkung vom 01.01.2007 von 16% auf 19% erhöht wird. Die Erhöhung trifft jeden steuerpflichtigen Umsatz, der nach dem 31.12.2006 bewirkt wird. Entscheidend für die Besteuerung nach dem alten oder neuen Satz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Leistung ist der umsatzsteuerliche Oberbegriff für Lieferungen und sonstigen Leistungen. Eine Leistung ist gegeben, wenn durch ein bestimmtes Verhalten ein eigenständiger wirtschaftlicher Effekt erzielt wird. Bei der Lieferung einer Ware ist dies der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht durch die Übergabe der Ware. Bei einer Bauleistung ist es der Zeitpunkt der Abnahme und bei der Dienstleistung kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt der Beendigung an. Uninteressant ist der Zeitpunkt des Vertragschlusses oder der Rechnungslegung. Problematisch ist daher die Behandlung von Sachverhalten, die über den Jahreswechsel hinaus wirken. Insbesondere ist bei der Vereinbarung von Festpreisen und bei der Vereinnahmung von Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Vorschüssen vorsicht geboten. Festpreise Liegt der Zeitpunkt einer Festpreisvereinbarung vor dem 31.12.2006 und erfolgt die entsprechende Lieferung oder Leistung aber erst im Jahr 2007, kann es zu einer Erlösminderung in Höhe von 3% kommen. Denn wenn der Festpreis mit dem Steuersatz von 16% kalkuliert wurde, muss gleichwohl bei der Lieferung oder Leistung im Jahr 2007 der erhöhte Satz von 19% zugrunde gelegt werden. Aus dem vereinbarten Festpreis ist dann der Steuersatz von 19% durch Anwendung des Faktors 19/119 herauszurechnen. In diesen Fällen wäre zu prüfen, ob die vertragliche Vereinbarung eine Anpassung des Steuersatzes zulässt. Dieses ließe sich insbesondere bei bereits länger bestehenden Verträgen vertreten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung. Anzahlung, Vorauszahlungen oder Vorschüsse Die Frage der Behandlung von Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Vorschüssen ist insbesondere bei der Ist-Besteuerung von Bedeutung. Im Gegensatz zur Soll-Versteuerung, bei der die Steuer entsteht, wenn die Leistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer bei der Ist-Versteuerung in dem Zeitpunkt, der Vereinnahmung des Entgelts. Entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG wird in den Fällen einer Steueränderung zwischen dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts und der Ausführung der Lieferung oder Leistung eine Berichtigung des Steuerausweises notwendig. Es kommt daher zu einer Art Durchbrechung des Grundsatzes bei der Ist-Versteuerung, dass nur auf den Zugang des Geldes abgestellt wird. Praktisch bedeutet dies, dass die zusätzliche Umsatzsteuer in Höhe von 3% in dem Voranmeldezeitraum zusätzlich zu entrichten ist, in dem Leistung oder Teilleistung erbracht wurde. Auch in diesen Fällen sollte daher bei der Vertragsgestaltung die Erhöhung der Umsatzsteuer berücksichtigt werden, damit es nicht zu einer Erlösschmälerung kommt. Für alle laufenden Verträge gilt, dass diese an die höhere Umsatzsteuer angepasst werden müssen, wenn es einen ausdrücklichen Ausweis der Umsatzsteuer von 16% gibt. Tipp: Sofern dieses möglich ist, sollten die Leistungszeitpunkte noch in das Jahr 2006 gelegt werden. Solle es möglich sein, eine Gesamtleistung in abrechenbare Teilleistungen aufzugliedern, sollten möglichst viele dieser Teilleistung in 2006 erbracht werden.
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