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Grundsätzlich ist auch der Insolvenzverwalter an die Vereinbarung des Sicherheitseinbehaltes gebunden. Der Sicherheitseinbehalt stellt jedoch ein Teil des Werklohnes des Auftragnehmers dar. Dieser wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt (z.B. Ablauf der Gewährleistungsfrist) gestundet. Demzufolge ist der Einbehalt nicht Vermögen des Auftragnehmers. Er ist wie Fremdgeld zu behandeln. Ist die Pflicht zur Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto im Bauvertrag nicht ausgeschlossen, kann der Insolvenzverwalter eine Nachfrist zur Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto setzen. Wird dem nicht nachgekommen, wird der Sicherheitseinbehalt zur Auszahlung fällig und der Insolvenzverwalter kann diesen herausverlangen. Für den Auftraggeber ist das doppelt bitter. Er verliert seine Sicherheit und hat dazu noch die fast sichere Gewissheit, dass sein Auftragnehmer auf Grund der Insolvenz wohl nicht mehr zur Beseitigung von Mängeln o. ä. zur Verfügung stehen wird. Tipp: Den Sicherheitseinbehalt sofort bei Fälligkeit des restlichen Werklohnes auf ein entsprechendes Sperrkonto einzahlen. Oder für den anderen Fall: sobald die Aufforderung mit Nachfristsetzung vom Insolvenzverwalter eingeht, dieser nachkommen und das Geld auf ein entsprechendes gemeinsames Sperrkonto einzahlen. Dies muss auch ohne Mitwirkung des Verwalters in der Frist geschehen, ggf. mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter.
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